Kindertagesstätten
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1. Das Wichtigste in Kürze
Es gibt verschiedene Formen von Kindertagesstätten: Beginnend bei der Kinderkrippe bis zum Kinderhort. Die Altersgrenzen sind gesetzlich nicht genau definiert und in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
2. Formen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz nennt folgende Formen der Kindertagesstätten:
- Kinderkrippe: bis zu 3 Jahre
Ein Kind hat bis zum 3. Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn dies z.B. für die Entwicklung des Kindes wichtig ist oder die Erziehungsberechtigte(n) arbeiten, arbeitssuchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II) bekommen. - Kindergarten: Vorschulalter, 3 bis 6 Jahre
Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für ein Kind ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt (§§ 24, 24a SGB VIII). - Kinderhort: 6 bis 14 Jahre
Die Altersgrenzen sind gesetzlich nicht genau definiert und in den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen. Auskünfte geben die einzelnen Einrichtungen.
Eine Betreuung von Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) in einer Tageseinrichtung findet nicht statt. Für Jugendliche kommt nur die Betreuung in einer Tagesgruppe in Betracht.
3. Aufgaben der Kindertagesstätten
- Betreuung
- Bildung
- Erziehung
- Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
4. Wer hilft weiter?
Das Jugendamt oder das zuständige Sozialreferat der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantworten Fragen zu Kindertagesstätten. Dort und beim Stadt- oder Kreisjugendring erhält man auch eine Adressliste aller Einrichtungen in der Region.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 22, 24 SGB VIII)
Letzte Aktualisierung am 03.01.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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