Klage
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1. Das Wichtigste in Kürze
Gegen einen Widerspruchsbescheid einer übergeordneten Sozialbehörde kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Dazu müssen jedoch bestimmte Fristen eingehalten werden. Das Sozialgericht bildet die 1. Instanz der Sozialgerichtsbarkeit. Beim Einreichen einer Klage fallen keine Gerichtsgebühren an.
2. Form und Fristen
Der Widerspruchsbescheid enthält eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, in welcher Form (schriftlich oder zur Niederschrift) und bei welchem Gericht die Klage einzulegen ist.
Die Klage ist innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim zuständigen Gericht einzulegen:
- Frist im Normalfall: 1 Monat
- Frist bei Wohnsitz im Ausland: 3 Monate
- Frist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung: 1 Jahr
3. Gerichtskosten
Es besteht Gerichtskostenfreiheit, d.h. es fallen keine Gerichtsgebühren an.
4. Rechtsanwalt
Es besteht in der 1. Instanz kein Anwaltszwang, d.h. der Prozess kann selbst und muss nicht durch einen Rechtsanwalt geführt werden.
4.1. Gebühren
Wenn ein Rechtsanwalt zu Hilfe gezogen wird, sind dessen Rechtsanwaltsgebühren vom Auftraggeber/Mandanten in der Regel selbst zu tragen.
Das Gericht entscheidet allerdings im Urteil, ob und in welcher Höhe die jeweiligen Prozessgegner die Rechtsanwaltsgebühren und sonstigen Auslagen (z.B. für Zeugen, Sachverständige) zu übernehmen haben.
Die Rechtsanwaltskosten orientieren sich für die 1. Instanz beim Sozialgericht in der Regel an folgenden Rahmengebühren.
- 40,- € bis 520,- € (sogenannte Geschäftsgebühr) bei außergerichtlichem Tätigwerden
- 40,- € bis 460,- € (sogenannte Verfahrensgebühr) bei gerichtlichem Tätigwerden
- 20,- € bis 380,- € (sogenannte Terminsgebühr) bei Auftreten vor dem Gericht
- 30,- € bis 350,- € (sogenannte Einigungs- und Erledigungsgebühr) für den gütlichen Abschluss eines Rechtstreits im Klageverfahren
Die Geschäftsgebühr wird im Regelfall teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
4.2. Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten einer Prozessvertretung über einen Rechtsanwalt nachweislich nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, dem kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
5. Urteil
Die Klage endet mit einem Urteil des zuständigen Sozialgerichts. Dagegen kann Berufung vor dem Landessozialgericht (= 2. Instanz) erhoben werden.
6. Wer hilft weiter?
SoVD und VdK sind Vereine, die ihren Mitgliedern in Rechtsfragen weiterhelfen. Die nächstliegende Vertretung können Sie direkt bei der Bundesgeschäftstelle erfragen oder im Internet finden:
SoVD - Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin, Telefon 030 726222-0, E-Mail contact@sozialverband.de,
www.sovd.de
Sozialverband VdK Deutschland e.V., Wurzerstr. 4a, 53175 Bonn, Telefon 0228 82093-0, E-Mail kontakt@vdk.de,
www.vdk.de
7. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 21.03.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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