Kombinationsleistung
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Kombinationsleistung bedeutet, dass die Pflege eines Patienten zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) erbracht wird. Die Pflegeversicherung erstattet dann zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die "restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Die prozentuale Aufteilung kann halbjährlich verändert werden.
2. Aufteilung und Höhe
Die Kombinationsleistung gehört zur Häuslichen Pflege. Sie kombiniert Pflegesachleistung mit Pflegegeld Pflegeversicherung.
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Insgesamt dürfen beide Leistungen zusammen 100 % nicht übersteigen.
2.1. Berechnungsbeispiel
Bei Pflegestufe II besteht ein voller Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 1.100,- €.
Davon nimmt der Pflegebedürftige 75 % = 825,- € in Anspruch.
Er hat daher noch einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 25 %.
Der volle Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II beträgt 440,- €. 25 % von 440,- € ergeben ein Pflegegeld von 110 €, über das der Pflegebedürftige verfügen kann.
2.2. Kombinationsleistung und Tages- und Nachtpflege
Zusätzlich zu 100 % Kombinationsleistung kann noch bis zu 50 % Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden, so dass ein Gesamtanspruch von 150 % entsteht. Die Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung (= Kombinationsleistung) und Tages- oder Nachtpflege verläuft nicht starr, vorgegeben ist lediglich dass 100 % von einer Leistung nicht überschritten werden dürfen. Es können nicht mehr als 100 % Kombinationsleistung oder 100 % Tages- und Nachtpflege abgerechnet werden.
2.2.1. Aufteilungsbeispiel
Ein Pflegebedürftiger hat die Pflegestufe II, er wird stundenweise in einer Tageseinrichtung betreut. Zusätzlich wird er von seiner Frau und einem Pflegedienst versorgt.
Die Leistungsverteilung könnte folgendermaßen aussehen:
- 60 % Tagespflege = 660,- € von 1.100,- €
- 50 % Pflegesachleistung = 550,- € von 1.100,- €
- 40 % Pflegegeld = 176,- € von 440,- €
Insgesamt kommt der Versicherte auf den höchstmöglichen Gesamtanspruch von 150 %.
2.3. Änderung der Aufteilung
An die einmal gewählte prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung ist der Pflegebedürftige 6 Monate lang gebunden, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen zu vermeiden.
Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig geändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, z.B. wenn die häusliche Pflege nur durch eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass weniger Sachleistungen als geplant geleistet wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöhtes anteiliges Pflegegeld bezahlt.
2.4. Besonderheit
In den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehamaßnahme oder einer Häuslichen Krankenpflege, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, wird das anteilige Pflegegeld einer Kombinationsleistung weitergezahlt.
3. Voraussetzungen
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
4. Wer hilft weiter?
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 38 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 02.01.2012 Redakteur/in: Ines Grocki
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)












