Das Wichtigste in Kürze
Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen oder Menschen, denen eine Behinderung droht, z.B. weil sie eine chronische Krankheit haben. Möglich sind ein Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein und/oder zum behindertengerechten Umbau eines Autos bzw. für Zusatzausstattung, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen und/oder um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Kraftfahrzeughilfe kann nur bekommen, wer dauerhaft auf ein Auto oder ein anders Kraftfahrzeug (Kfz) angewiesen ist. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 22.000 € betragen.
Voraussetzungen und Kostenträger
Kraftfahrzeughilfe gibt es als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Berufliche Reha) und als Leistung zur sozialen Teilhabe.
Leistungen der Kraftfahrzeughilfe setzen in der Regel voraus, dass der Mensch mit (drohender) Behinderung das Kfz selbst fahren kann oder nachweisen kann, dass ihn eine andere Person fährt, z.B. ein Angehöriger.
Ausnahme: Wer weder selbst fahren kann, noch eine Person hat, die für ihn fahren kann, kann im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe einen sog. Beförderungskostenzuschuss bekommen. Damit können Menschen mit (drohender) Behinderung die Mehrkosten im Vergleich zu den normalen Fahrtkosten für einen Beförderungsdienst finanzieren, Näheres unter Epilepsie > Autofahren.
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Folgende Träger können für Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein:
- Unfallversicherungsträger: wenn ein versicherter Unfall (z.B. Arbeitsunfall oder Wegeunfall) oder eine Berufskrankheit die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der sozialen Entschädigung: wenn z.B. eine Gewalttat oder Impfschädigung die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Rentenversicherungsträger: wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur beruflichen Reha erfüllt sind, Näheres unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen
- Agentur für Arbeit: wenn weder ein Träger der Unfallversicherung oder sozialen Entschädigung, noch ein Rentenversicherungsträger zuständig ist
- Inklusionsamt / Integrationsamt: bei Beamten und Selbstständigen
Voraussetzung ist, dass wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend ein Kfz nötig ist, um zur Arbeit, zur Ausbildung oder zu einer Berufsbildungseinrichtung zu kommen (bei Heimarbeit auch, um Waren abzuholen oder Arbeitsergebnisse abzuliefern). Das heißt, dass nur Menschen berechtigt sind, denen unmöglich oder nicht zumutbar ist, ihre Arbeitswege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Wenn es üblich ist, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten übernimmt und wenn ihm das zumutbar ist, wird keine Kraftfahrzeughilfe geleistet. Arbeitnehmende bekommen nur dann Kraftfahrzeughilfe für die Arbeitswege, wenn ihr Arbeitsplatz dadurch auf Dauer gesichert werden kann.
Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe
Folgende Träger können für Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe zuständig sein:
- Unfallversicherungsträger: wenn ein versicherter Unfall (z.B. Arbeitsunfall oder Wegeunfall) oder eine Berufskrankheit die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der sozialen Entschädigung: wenn z.B. eine Gewalttat oder Impfschädigung die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der Eingliederungshilfe: im Rahmen der Leistungen zur Mobilität der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn kein anderer Träger zuständig ist
- Träger der Kinder- und Jugendhilfe: im Rahmen der Leistungen zur Mobilität der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen vom Jugendamt
Voraussetzung ist, dass der Mensch mit (drohender) Behinderung dauernd auf das Kfz angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, also z.B. um Veranstaltungen besuchen zu können.
Achtung: Wenn die Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe über die Eingliederungshilfe geleistet wird, gelten nicht die unten genannten Regeln zur Höhe der Zuschüsse für den Fahrzeugkauf oder Führerschein, sondern die Regeln zu Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe (Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen) oder der Jugendhilfe (Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen).
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Der Bemessungsbetrag für den Zuschuss beträgt 22.000 € (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 KfzHV), d.h.: Auch wenn das neue Auto teurer ist, werden höchstens 22.000 € bezuschusst. Einen höheren Zuschuss gibt es nur, wenn ein teureres Kraftfahrzeug wegen der Art oder Schwere der Behinderung zwingend erforderlich ist. Wenn bereits ein altes Auto vorhanden ist, wird dessen Verkehrswert von den 22.000 € abgezogen. Auch Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Stellen werden abgezogen:
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Bei einem Netto-Einkommen bis |
beträgt der Zuschuss |
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1.500 € |
22.000 € (100 %) |
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1.690 € |
19.360 € (88 %) |
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1.875 € |
16.720 € (76 %) |
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2.060 € |
14.080 € (64 %) |
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2.250 € |
11.440 € (52 %) |
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2.435 € |
8.800 € (40 %) |
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2.625 € |
6.160 € (28 %) |
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2.810 € |
3.520 € (16 %) |
Vom Einkommen sind für jeden von dem Menschen mit Behinderung unterhaltenen Familienangehörigen 450 € abzuziehen (§ 6 Abs. 3 KfzHV).
Ein weiterer Zuschuss zum Kauf eines Kraftfahrzeugs ist in der Regel frühestens nach 5 Jahren möglich, aber der Kostenträger darf Ausnahmen davon machen. Wer den Zuschuss dringend vorher braucht, sollte es also trotzdem mit einem Antrag versuchen und argumentieren, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt.
Den Zuschuss gibt es nur für ein Kraftfahrzeug, das von seiner Größe und Ausstattung her behindertengerecht ist. Wenn eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eingebaut werden muss, darf der behinderungsbedingte Umbau nicht unverhältnismäßig teuer sein. Ein Gebrauchtwagen wird nur bezuschusst, wenn er noch mindestens einen Verkehrswert von 50 % des Neuwagenpreises hat.
Fahrerlaubnis/Führerschein
Der Zuschuss zum Führerschein ist ebenfalls einkommensabhängig (§ 8 KfzHV) :
- Bei einem Nettoeinkommen bis 1.500 € werden die Kosten voll getragen.
- Bei einem Nettoeinkommen bis 2.060 € werden 2/3 der Kosten getragen.
- Bei einem Nettoeinkommen bis 2.810 € wird 1/3 der Kosten getragen.
Die Einkommensgrenzen richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße.
Vom Einkommen sind für jeden von dem Menschen mit Behinderung unterhaltenen Familienangehörigen 450 € abzuziehen.
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden voll übernommen.
Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Die Kosten und Reparaturen einer notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung für das Auto werden unabhängig vom Einkommen in voller Höhe bezuschusst, z.B. eine Auffahrrampe für den Rollstuhl. Allerdings gibt es allgemeine Zusatzausstattungen, die bereits von Herstellerseite geliefert werden können, z.B. Automatikgetriebe, Bremskraftverstärker, Lenkhilfe, verstellbare und schwenkbare Sitze, Standheizung.
Hierfür gibt es bei der Rentenversicherung festgelegte Beträge:
- Für ein automatisches Getriebe werden bis zu 1.636 € übernommen.
- Für andere Zusatzausstattungen, die es üblicherweise für Autos gibt, werden bis zu 1.074 € übernommen.
Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Differenz zum Listenpreis des Fahrzeugs ohne die entsprechende Sonderausstattung. Details stehen in den "Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe", Download unter https://dguv.de > Suchbegriff Kraftfahrzeughilfe > Richtlinien der Unfallversicherungsträger.
Härtefallregeln
Im Härtefall sind auch höhere oder andere Zuschüsse und/oder Darlehen über die Kraftfahrzeughilfe möglich. Auch die Beförderungskostenzuschüsse (siehe oben) gehören zu den Zuschüssen im Härtefall. Diese Zuschüsse oder Darlehen müssen entweder unumgänglich für die Fortsetzung einer Arbeit oder eine Arbeitsaufnahme sein oder Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von anderen Trägern vermeiden.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger:
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Träger der sozialen Entschädigung
- Träger der Eingliederungshilfe oder Kinder- und Jugendhilfe
- Inklusions- oder Integrationsamt
- Agentur für Arbeit
Verwandte Links
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Rechtsgrundlagen:
- Agentur für Arbeit: § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Rentenversicherung: § 16 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Unfallversicherung: §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 SGB VII i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Soziale Entschädigung: § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX (Teilhabe am Arbeitsleben) und § 66 Abs. 2 SGB XIV i.V.m. § 83 Abs. 3 (Soziale Teilhabe), jeweils i.V.m der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Inklusionsamt / Integrationsamt: § 185 Abs. 3 Nr. 1 b i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Eingliederungshilfe: §§ 83 Abs. 3, 114 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Jugendhilfe: § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 83 Abs 3, 114 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung