Kraftfahrzeughilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Kraftfahrzeughilfe erhalten Behinderte als Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Autos, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Sie wird geleistet, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend aufgrund der Behinderung auf die Kfz-Benutzung angewiesen ist. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 9.500,- € betragen.
2. Voraussetzungen und Kostenträger
Die Kraftfahrzeughilfe zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung. Der versicherte Behinderte muss das Kfz selbst führen können oder nachweisen, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt.
Nach den Bestimmungen der Unfallversicherung ist der Versicherte auch dann auf das Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er nur damit den Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte erreicht oder wenn nur damit die Eingliederung in das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.
Die Rentenversicherungsträger leisten Kraftfahrzeughilfe nur, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Agentur für Arbeit bei behinderten Arbeitnehmern Kraftfahrzeughilfe leisten.
Bei Beamten leistet das Integrationsamt.
3. Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Der Bemessungsbetrag für den Zuschuss beträgt 9.500,- €.
Bei einem Netto-Einkommen bis |
beträgt der Zuschuss |
1.025,- € |
9.500,- € (100 %) |
1.150,- € |
8.360,- € (88 %) |
1.280,- € |
7.220,- € (76 %) |
1.410,- € |
6.080,- € (64 %) |
1.535,- € |
4.940,- € (52 %) |
1.665,- € |
3.800,- € (40 %) |
1.790,- € |
2.660,- € (28 %) |
1.920,- € |
1.520,- € (16 %) |
Vom Einkommen sind für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen 310,- € abzuziehen.
Ein Zuschuss zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist frühestens nach 5 Jahren denkbar.
4. Fahrerlaubnis/Führerschein
Der Zuschuss zur Erlangung eines Führerscheins ist ebenfalls einkommensabhängig:
- Bei einem Nettoeinkommen bis 1.025.- € werden die Kosten voll getragen.
- Bei einem Nettoeinkommen bis 1.410,- € werden 2/3 der Kosten getragen.
- Bei einem Nettoeinkommen bis 1.920,- € wird 1/3 der Kosten getragen.
Die Einkommensgrenzen richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße.
Vom Einkommen sind für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen 310,- € abzuziehen.
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden voll übernommen.
5. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Die Kosten und Reparaturen einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung für das Auto übernehmen Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und das Integrationsamt in vollem Umfang und unabhängig vom Einkommen. Darunter fallen z.B. Automatikgetriebe, Bremskraftverstärker, Lenkhilfe, verstellbare und schwenkbare Sitze, Standheizung.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit.
7. Verwandte Links
Nachteilsausgleiche für Behinderte
Gesetzesquelle(n)
(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) (§ 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 SGB IX - §§ 39, 40 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 08.07.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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