Kraftfahrzeugsteuer
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1. Das Wichtigste in Kürze
Schwerbehinderte können als "Erleichterung im Personenverkehr" auf Antrag Steuervergünstigungen für ihr Kraftfahrzeug bekommen. Möglich sind eine Halbierung der Steuer oder eine komplette Befreiung.
2. Voraussetzung
Das oder die Kraftfahrzeuge müssen auf den Behinderten zugelassen sein, d.h.: Er ist der Halter.
Nicht erforderlich ist, dass der behinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt. Daher ist die Steuerbegünstigung z.B. auch bei Kindern, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, möglich. Allerdings darf das Fahrzeug nur für den Transport oder die Haushaltsführung des Behinderten bzw. des behinderten Kindes benutzt werden.
3. Antrag
Die Steuervergünstigung muss bei der Kfz-Zulassungsstelle oder beim Finanzamt mit dem Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Sie wird im Kfz-Schein eingetragen.
Wenn das Fahrzeug auf das Kind zugelassen wird, sind neben den üblichen Kfz-Papieren und Bescheinigungen folgende Unterlagen bei der An/Ummeldung notwendig: Schwerbehindertenausweis, Ausweise der Eltern, Unterschrift der Eltern für die Zulassung auf das Kind, Versicherungsdoppelkarte auf einen Elternteil (Schadensfreiheitsrabatt der Eltern bleibt erhalten). Nach der An/Ummeldung ist das dem Schwerbehindertenausweis beiliegende ausgefüllte Antragsformular an das Versorgungsamt zu senden.
4. Formen
Es gibt zwei Formen der Steuervergünstigung:
- Steuerbefreiung
für Schwerbehinderte mit Merkzeichen H, Merkzeichen Bl oder Merkzeichen aG.
Zusätzlich können diese Schwerbehinderten auch die unentgeltliche Beförderung in Öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nehmen - Steuerermäßigung um 50 %
für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G oder Merkzeichen Gl.
Alternativ können diese Schwerbehinderten die unentgeltliche Beförderung in Öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nehmen.
5. Wer hilft weiter?
Finanzamt
6. Verwandte Links
Nachteilsausgleiche für Behinderte
Gesetzesquelle(n)
(§ 3 a Abs. 1 KraftStG)
Letzte Aktualisierung am 24.04.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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