Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Sie zählen im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Sozialhilfeempfänger, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, sollten bei ihrem zuständigen Sozialamt nachfragen, ob diese Hilfe für sie in Frage kommt.
2. Voraussetzung
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
3. Pflichtleistung
Für folgende Personengruppen muss das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen:
- Rentenantragsteller
- Hilfeempfänger für kurze Dauer
Personen, denen Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für eine kurze Dauer (bis zu 6 Monaten) zu gewähren ist. Das Sozialamt hat die zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung angemessenen Beiträge zu übernehmen. - Weiterversicherte
Dies sind bis dahin Pflichtversicherte, die freiwillig Mitglied werden können, wenn sie aus der Pflichtversicherung ausscheiden.
Das ist dann der Fall, wenn sie bereits pflichtversichert gearbeitet haben oder Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten haben, die nun zu Ende sind. Dann besteht der Versicherungsschutz bei der Krankenversicherung einen Monat weiter. Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von 3 Monaten eingeleitet werden. Das ist möglich, wenn die Weiterversicherten in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Eine Weiterversicherung bei privat Krankenversicherten ist nur möglich, wenn der Beitrag unwesentlich über dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
4. Kann-Leistung
In allen sonstigen Fällen kann das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung wird unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Beitragshöhe geprüft. Da es sich hierbei um eine Ermessensleistung handelt, sollte vorher beim zuständigen Sozialamt angefragt werden.
5. Praxistipps
- Sozialhilfeempfänger, die mit ihren Krankenkassenbeiträgen im Rückstand sind, sollten sich mit der Mahnung an das Sozialamt wenden. Das Amt übernimmt die Rückstände, wenn die Höhe angemessen ist.
- Für Familienversicherte erlischt der Krankenversicherungsschutz mit der rechtskräftigen Scheidung oder wenn der Familienversicherte nicht mehr als Kind (Kinder) gilt. Wenn dann keine eigene Versicherung besteht, unbedingt beim Sozialamt melden und die Weiterversicherung klären.
6. Sonstige Versicherungskosten
wie z.B. für eine Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- oder Lebensversicherung werden in der Regel nicht übernommen. Ausnahmen gibt es z.B. bei der Lebensversicherung, so weit nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind und dadurch Sozialhilfe im Rentenalter eingespart werden kann. Näheres unter Alterssicherung.
7. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 32 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek














