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Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Sie zählen im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Sozialhilfeempfänger, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, sollten bei ihrem zuständigen Sozialamt nachfragen, ob diese Hilfe für sie in Frage kommt.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

 

3. Pflichtleistungzum Inhaltsverzeichnis

Für folgende Personengruppen muss das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen:

  • Rentenantragsteller
  • Hilfeempfänger für kurze Dauer
    Personen, denen Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für eine kurze Dauer (bis zu 6 Monaten) zu gewähren ist. Das Sozialamt hat die zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung angemessenen Beiträge zu übernehmen. 
  • Weiterversicherte
    Dies sind bis dahin Pflichtversicherte, die freiwillig Mitglied werden können, wenn sie aus der Pflichtversicherung ausscheiden.
    Das ist dann der Fall, wenn sie bereits pflichtversichert gearbeitet haben oder Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten haben, die nun zu Ende sind. Dann besteht der Versicherungsschutz bei der Krankenversicherung einen Monat weiter. Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von 3 Monaten eingeleitet werden. Das ist möglich, wenn die Weiterversicherten in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
    Eine Weiterversicherung bei privat Krankenversicherten ist nur möglich, wenn der Beitrag unwesentlich über dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

 

4. Kann-Leistungzum Inhaltsverzeichnis

In allen sonstigen Fällen kann das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung wird unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Beitragshöhe geprüft. Da es sich hierbei um eine Ermessensleistung handelt, sollte vorher beim zuständigen Sozialamt angefragt werden.

 

5. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Sozialhilfeempfänger, die mit ihren Krankenkassenbeiträgen im Rückstand sind, sollten sich mit der Mahnung an das Sozialamt wenden. Das Amt übernimmt die Rückstände, wenn die Höhe angemessen ist.
  • Für Familienversicherte erlischt der Krankenversicherungsschutz mit der rechtskräftigen Scheidung oder wenn der Familienversicherte nicht mehr als Kind (Kinder) gilt. Wenn dann keine eigene Versicherung besteht, unbedingt beim Sozialamt melden und die Weiterversicherung klären.

 

6. Sonstige Versicherungskostenzum Inhaltsverzeichnis

wie z.B. für eine Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- oder Lebensversicherung werden in der Regel nicht übernommen. Ausnahmen gibt es z.B. bei der Lebensversicherung, so weit nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind und dadurch Sozialhilfe im Rentenalter eingespart werden kann. Näheres unter Alterssicherung.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 32 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 20.01.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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