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Krankengeld > Höhe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Das Krankengeld beträgt

  • 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt),
  • maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. 

 

2. Höchstbetrag des Krankengeldes
zum Inhaltsverzeichnis

Bei freiwillig Versicherten über der externer LinkBeitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2012 ein Betrag von 127,50 € (= Beitragsbemessungsgrenze 45.900,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 89,25 € täglich betragen.

 

3. Abzüge zum Inhaltsverzeichnis

Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,43 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,68 % bei kinderlosen Empfängern.

 

4. Berechnungsbeispiel zum Inhaltsverzeichnis

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.

Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen. Diese Berechnung gilt auch für das Kinderpflege-Krankengeld.

 

Monatlich brutto 3.000,- €

3.000,- € : 30 für Kalendertag = 100,- €

davon 70 % = 70,- €

Monatlich netto 1.800,- €

1.800 : 30 für Kalendertag = 60,- €

davon 90 % = 54,- €

Folgt: Krankengeld beträgt 54,- € täglich

 

5. Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit zum Inhaltsverzeichnis

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

 

6. Weiterführende Linkszum Inhaltsverzeichnis

Krankengeld

Krankengeld > Keine Zahlung

Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

 

Gesetzesquelle(n) 

§ 47 SGB V

 

Letzte Aktualisierung am 15.02.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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