Krankengeld > Höhe

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Krankengeld beträgt

  • 70 % des Bruttoarbeitsentgelts,
  • maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts sowie
  • maximal 120,75 € täglich.

Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.

2. Berechnung der Höhe des Krankengelds

Das Krankengeld wird pro Tag berechnet. Wenn Krankengeld einen ganzen Monat lang gezahlt wird, wird es für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt, egal wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.

Die Höhe wird bei Arbeitnehmenden wie folgt berechnet:

  1. Zunächst wird das tägliche Bruttoarbeitsentgelt berechnet, das als Berechnungsgrundlage dient.
  2. Davon werden 70 % errechnet.
  3. Nun wird geprüft, ob diese Summe höher ist als 90 % des täglichen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ja, wird auf diese Höhe gekürzt.

 

Bei Selbstständigen gibt es kein Nettoentgelt. Deshalb beträgt das Krankengeld 70 % der täglichen Berechnungsgrundlage.

Das Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes wird anders berechnet. Es beträgt meist 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.

2.1. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld

Das Krankengeld errechnet sich bei Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens 4 Wochen. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum.

War der letzte Lohnabrechnungszeitraum kürzer als 4 Wochen, werden so viele Abrechnungszeiträume herangezogen, bis mindestens das Arbeitsentgelt aus 4 Wochen berücksichtigt werden kann.

Wurden insgesamt nicht mindestens 4 Wochen abgerechnet, z.B. bei einer Arbeit für weniger als 4 Wochen, gibt es keine gesetzliche Regelung dafür, wie die Höhe des Krankengelds ausgerechnet wird. Dann wird individuell hochgerechnet. Wenn auch das nicht geht, wird das Entgelt für eine vergleichbare Beschäftigung als Berechnungsgrundlage verwendet.

Das Arbeitsentgelt, das als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld pro Tag dient, wird wie folgt errechnet:

  • Wird ein Monatslohn gezahlt, wird 1/30 davon berücksichtigt, auch wenn der Monat mehr oder weniger Tage hat.
    Beispiel:
    • Frau Yldiz erhält 2.100 € Monatslohn.
    • Davon wird 1/30, also 2.100 €/30 = 70 €, als Entgelt für die Berechnung des täglichen Krankengelds berücksichtigt.
  • Einmaliges Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld) wird nicht in dem Monat berücksichtigt, in dem es gezahlt wird, sondern von allen einmaligen Zahlungen der letzten 12 Monate wird 1/360 berücksichtigt.
    Beispiel:
    • Frau Yldiz hat zusätzlich zu ihrem Monatslohn von 2.100 € in den letzten 12 Monaten eine einmalige Prämie in Höhe von 1.080 € erhalten.
    • Davon wird 1/360 berücksichtigt, also 1.080 €/360 = 3 €.
    • Die Berechnungsgrundlage für das tägliche Krankengeld ist also 73 €: 70 € aus dem Monatslohn plus 3 € aus der Prämie.
  • Wenn der Lohn nicht nach Monaten abgerechnet wird, wird stundengenau gerechnet: Das Arbeitsentgelt des letzten Lohnabrechnungszeitraums/der letzten Lohnabrechnungszeiträume von mindestens 4 Wochen wird durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenstunden multipliziert und dann durch 7 geteilt.
    Beispiel:
    • Der Lohn von Herrn Bauer wurde wöchentlich abgerechnet. In den letzten 4 Wochen betrug sein Lohn insgesamt 2.100 €. Gearbeitet hat er dafür in der 1. und 2. Woche jeweils 40 Wochenstunden, in der 3. und 4. Woche dafür nur je 20 Stunden, insgesamt also 120 Stunden. In seinem Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart.
    • Nun werden die 2.100 € durch die 120 tatsächlich gearbeiteten Stunden der letzten 4 Wochen geteilt: 2.100 €/120 = 17,50 €.
    • Nun werden die 17,50 € mit 30 (für die im Arbeitsvertrag geregelten Wochenstunden) multipliziert: 17,50 € x 30 = 525 €.
    • Die 525 € werden jetzt noch durch 7 geteilt: 525 €/7 = 75 €
    • Die Berechnungsgrundlage beträgt also 75 €.

 

Bei Selbstständigen ist die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld der tägliche Anteil des Gewinns, der zuletzt für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wurde.

2.2. Berechnung in besonderen Fällen

Aus welchem Lohn das Krankengeld in besonderen Fällen berechnet wird, z.B. bei Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, Elternzeit oder Heimarbeit, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen im "Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld vom 07.09.2022" festgelegt. Download beim Verband der Ersatzkassen (vdek) unter www.vdek.com > Themen > Leistungen > Krankengeld.

3. Höchstbetrag des Krankengelds

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2024 ein Betrag von 172,50 € (= Beitragsbemessungsgrenze 62.100 € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 120,75 € täglich betragen.

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können vorsehen, dass Arbeitnehmende für eine gewisse Dauer, in der Regel abhängig von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter, einen Zuschuss zum Krankengeld vom Betrieb erhalten.

4. Abzüge für die Sozialversicherung und Steuerfreiheit

Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der 3 genannten Versicherungen.

Bei den Pflegeversicherungsbeiträgen gibt es eine Besonderheit:

Den Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag müssen Versicherten allein bezahlen. Dafür profitieren Eltern mit mindestens 2 unter 25-jährigen Kindern allein von den kinderzahlabhängigen Abschlägen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen, das heißt, ihr Anteil wird niedriger. Der Anteil, den die Krankenkasse übernehmen muss, bleibt immer gleich und liegt bei 1,7 %.

Damit ergibt sich je nach Alter der Betroffenen sowie Zahl und Alter der Kinder ein Abzug von 11,3–12,9 % für die Sozialversicherung.

Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Krankengeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.

5. Berechnungsbeispiel

Herr Maier ist 60 Jahre alt, hat ein Kind und verdiente vor seiner Arbeitsunfähigkeit monatlich brutto 3.000 € und netto 1.800 €. Die Abrechnung erfolgte monatlich.

  1. Berechnungsgrundlage für das tägliche Krankengeld, errechnet aus dem monatlichen Bruttolohn: 3.000 € : 30 = 100 €
  2. davon 70 % = 70 €
  3. Berechnung des täglichen Nettolohns aus dem monatlichen Nettolohn: 1.800 € : 30 = 60 €
  4. davon 90 % = 54 €
  5. Höhe des Brutto-Krankengelds: der niedrigere errechnete Wert, also 54 €
  6. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12,3 % = 47,36

Herr Maier erhält also 47,36 € Krankengeld täglich. Falls er das Krankengeld einen ganzen Monat lang bekommt, sind es 47,36 € x 30, also 1.420,80 €, unabhängig wie viele Tage der Monat hat.

6. Anpassung der Höhe nach einem Jahr

Das Krankengeld wird 1 Jahr nach dem Bemessungszeitraum für die Leistungsberechnung (siehe oben, in der Regel ist es der Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) an die allgemeine Lohnsteigerung angepasst (Dynamisierung). Seit 1.7.2023 wird das Krankengeld um 4,69 % erhöht (§ 70 Abs. 1 SGB IX). Durch die Anpassung darf der Höchstbetrag (siehe oben) nicht überschritten werden.

Beispiel:

Frau Schmid wurde arbeitsunfähig am: 25.8.2022

Relevanter Bemessungszeitraum für das Krankengeld: 1.7. – 31.7.2022

Frau Schmid erhält ein tägliches Bruttokrankengeld von 50 €.

Das Krankengeld wird ab 1.8.2023 um 4,69 % erhöht.

Frau Schmid erhält ab 1.8.2023 täglich ein um 4,69 % erhöhtes Bruttokrankengeld in Höhe von 52,35 €.

7. Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt.

Wer vor der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld bekommen hat, bekommt Krankengeld, das nach dem Verdienst vor der Kurzarbeit berechnet wird.

8. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

9. Verwandte Links

Krankengeld

Krankengeld > Keine Zahlung

Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

Leistungen der Krankenkasse

 

Rechtsgrundlagen: § 47 SGB V

Letzte Bearbeitung: 20.03.2024

{}Krankengeld > Höhe{/}{}Krankengeld{/}{}Krankengeldanspruch{/}