Krankengeld > Höhe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Das Krankengeld beträgt
- 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt),
- maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
2. Höchstbetrag des Krankengeldes
Bei freiwillig Versicherten über der
Beitragsbemessungsgrenze
wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2012 ein Betrag
von 127,50 € (= Beitragsbemessungsgrenze 45.900,- € : 360). Da das
Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 89,25 € täglich betragen.
3. Abzüge
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,43 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,68 % bei kinderlosen Empfängern.
4. Berechnungsbeispiel
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.
Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen. Diese Berechnung gilt auch für das Kinderpflege-Krankengeld.
Monatlich brutto 3.000,- €
3.000,- € : 30 für Kalendertag = 100,- €
davon 70 % = 70,- €
Monatlich netto 1.800,- €
1.800 : 30 für Kalendertag = 60,- €
davon 90 % = 54,- €
Folgt: Krankengeld beträgt 54,- € täglich
5. Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
6. Weiterführende Links
Gesetzesquelle(n)
§ 47 SGB V
Letzte Aktualisierung am 15.02.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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