Krankengeld > Keine Zahlung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Krankengeld erhalten Patienten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Bei Bezug anderer Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, bei Bezug von unterschiedlichen Renten gekürzt werden. Kein Anspruch auf Krankengeld besteht z.B. nach dem Ablauf von 78 Wochen, es kommt zur sogenannten Aussteuerung des Versicherten.
Details zu Anspruch, Höhe und Dauer des Krankengelds unter Krankengeld.
2. Anspruch auf Krankengeld ruht
(§ 49 SGB V)
Der Anspruch auf Krankengeld ruht
- bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zu 6 Wochen.
- bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit errechnet wird.
- bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld; auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit.
- bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.
- solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
3. Ausschluss von Krankengeld
(§ 50, 52a SGB V)
Krankengeld ist ausgeschlossen bei Bezug von:
- Regelaltersrente
- Altersrente für langjährige Versicherte
- Altersrente für Schwerbehinderte
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrente für Frauen
- Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abgestufte Erwerbsminderungsrente)
- Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
- Vorruhestandsgeld
Mit Beginn einer der o.g. Renten endet der Anspruch auf Krankengeld. War das Krankengeld höher als diese nachträglich bewilligte Rente, darf der Versicherte den Teil des Krankengelds behalten, der über diese Rente hinausging (sogenannter Spitzbetrag).
4. Kürzung des Krankengelds
(§ 50 SGB V)
Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der
- Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente, jeweils aus dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, Abgestufte Erwerbsminderungsrente)
- Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute
so weit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird.
4.1. Praxistipp
Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen.
5. Wegfall des Krankengelds
(§ 51 SGB V)
5.1. Antrag auf Reha
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse ihm eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen.
5.2. Antrag auf Rente
Wird ein Krankengeldempfänger von der Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen, dann muss er dem innerhalb von 10 Wochen nachkommen. Eine solche Aufforderung darf aber nur erfolgen, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Hat er noch Anspruch auf Krankengeld, erhält er dieses weiter, bis über den Rentenantrag entschieden ist. Hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, kann er bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen.
Wenn mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Recht auf den Bezug von Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte eintritt, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um die Rente zu beantragen.
5.3. Drohendes Ende des Krankenversicherungsschutzes
Es liegt beim Vorliegen der Voraussetzungen allein im Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengelds plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen.
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, aber nicht die Mitgliedschaft.
Um weiter krankenversichert zu bleiben, gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:
- Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, Details unter Krankenversicherung, Freiwillige Versicherung
- Familienversicherung
- Private Krankenversicherung
6. Aussteuerung: Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt.
Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig weiterhin Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Es gibt folgende Möglichkeiten:
- Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- Familienversicherung (wenn z.B. der Ehemann/die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist)
- Private Krankenversicherung
- Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Nahtlosigkeit
6.1. Praxistipp
Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu klären.
7. Leistungsbeschränkungen
(§§ 52, 52a SGB V)
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der Krankenkasse, Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der Krankheit zu versagen oder zurückzufordern.
7.1. Voraussetzungen
Zuziehung der Krankheit
- vorsätzlich (z.B. Selbstverstümmelung, Beteiligung an Schlägerei)
- bei einem vom Versicherten begangenen Verbrechen (Mindeststrafmaß 1 Jahr)
- durch vorsätzliches Vergehen (Geld- oder Freiheitsstrafe)
- durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, z.B. eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing (hier kein Ermessen, sondern Verpflichtung der Krankenkasse, das Krankengeld zu beschränken).
7.2. Maßgebliche Kriterien dieser Ermessensausübung
- Grad des Verschuldens des Versicherten
- Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten
8. Wer hilft weiter?
9. Verwandte Links
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetzesquelle(n)
(§§ 49-52 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 05.10.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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