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Krankengeld

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens eineinhalb Jahre lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.

In bestimmten Fällen wird ein gekürztes bzw. kein Krankengeld gezahlt. Details unter Krankengeld > Keine oder gekürzte Zahlung.

 

Kinderpflege-Krankengeld erhalten Eltern während der Betreuung ihres kranken Kindes, Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d.h. sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit
    oder
  • stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.
    Definition "stationär"
    Teil-, vor- und nachstationäre Behandlung genügt, wenn sie den Versicherten daran hindert, seinen Lebensunterhalt durch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
  • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.

 

2.1. Kein Anspruch auf Krankengeld

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

  • versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld
  • Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
  • Praktikanten
  • Familienversicherte
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Personen die infolge der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
    Ausnahme: Dennoch Anspruch auf Krankengeld haben abhängig und nicht nur geringfügig Beschäftigte.

 

2.2. Freiwillig Versicherte

Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zum allgemeinen Beitragssatz  von 14,9 % versichert sind, haben einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit. Alternativ können sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % zahlen und einen Wahltarif für das Krankengeld abschließen.

Angestellte, die aufgrund von Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, erhalten ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

 

2.3. Anspruch auf Krankengeld

(§ 46 SGB V)

Anspruch auf Krankengeld entsteht

  • bei Krankenhausbehandlung
    mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen.
  • bei Arbeitsunfähigkeit
    mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.

 

3. Höhezum Inhaltsverzeichnis

(§ 47 SGB V)

Das Krankengeld beträgt

  • 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sogenanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),
  • maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

 

Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,33 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,58 % bei kinderlosen Empfängern.

 

3.1. Definition "regelmäßiges" Entgelt

Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden oder ausfielen, bleiben beim "regelmäßigen" Entgelt unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig wiederkehrend geleistet werden, zum "regelmäßigen" Bruttoentgelt.

 

3.2. Höchstbetrag des Krankengelds

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2010 ein Betrag von 125,- € (= Beitragsbemessungsgrenze 45.000,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 87,50 € täglich betragen.

 

3.3. Berechnungsbeispiel

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.

Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen. Diese Berechnung gilt auch für das Kinderpflege-Krankengeld.

 

Monatlich brutto 3.000,- €

3.000,- € : 30 für Kalendertag = 100,- €

davon 70 % = 70,- €

Monatlich netto 1.800,- €

1.800 : 30 für Kalendertag = 60,- €

davon 90 % = 54,- €

Folgt: Krankengeld beträgt 54,- € täglich

 

3.4. Sonderregelung

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

 

3.5. Steuerfrei

Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

 

4. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

(§ 48 SGB V)

Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sogenannte Blockfrist.

 

4.1. Blockfrist

Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.

 

4.2. Dieselbe Krankheit

"Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.

 

4.3. Leistungsdauer

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.

 

4.4. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:

  • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
  • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
  • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.

 

Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (s.u.), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V).

 

4.4.1. Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), das heißt der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V). Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.

 

4.4.2. Praxistipp

Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Kinderpflege-Krankengeld

Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

Krankengeld > Keine Zahlung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 44 ff. SGB V)

 

Letzte Aktualisierung am 24.04.2010   Redakteur/in: Sandra Kolb

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