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Krankenhausbehandlung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Eine Krankenhausbehandlung beinhaltet alle Leistungen, die für den Patienten nach Art und Schwere seiner Erkrankung notwendig und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses möglich sind. Dies geschieht ohne zeitliche Begrenzung. Der Patient muss 10,- € pro Tag zuzahlen, allerdings maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

 

2. Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Krankenhausbehandlungen werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung überwiegend, von der Unfallversicherung komplett übernommen. Sie können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfassen ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln.

In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an den Leistungen der Krankenkassen.

 

3. Zuzahlungzum Inhaltsverzeichnis

Patienten ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen für die vollstationäre Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.

Eine innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Zuzahlung zu einer Anschlussheilbehandlung (im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung) wird angerechnet.

 

3.1. Befreiung von der Zuzahlung

Von der Zuzahlung befreit sind:

  • Krankenversicherte bis zum 18. Lebensjahr
  • Krankenversicherte bei Überschreiten der Belastungsgrenze, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
  • Versicherte der Unfallversicherung. Die Unterbringung erfolgt in der normalen Pflegeklasse. Wünscht der Unfallversicherte die Verlegung und Unterbringung in eine höhere Klasse, so trägt er die Mehrkosten.

 

4. Wahl des Krankenhauseszum Inhaltsverzeichnis

Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihm die Mehrkosten, d.h. sämtliche durch die Wahl des Krankenhauses verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden. Ein zwingender Grund wäre z.B. eine negative Vorbelastung mit den Behandlungen eines bestimmten Krankenhauses und damit ein gestörtes Vertrauensverhältnis.

 

4.1. Keine Krankenhäuser sind:

  • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Müttergenesungswerke
  • Sanatorien und Kuranstalten
  • Psychotherapeutische oder heilpädagogische Kinderheime
  • Alten- und Pflegeheime
  • Hospize (Sterbebegleitung)

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Muss ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, ins Krankenhaus, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe beantragt werden.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Krankenbehandlung

Häusliche Krankenpflege

Vollstationäre Pflege

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 39 SGB V - § 33 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 13.09.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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