Krankenhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Krankenhilfe der Sozialämter ist eine Leistung für nicht krankenversicherte Hilfesuchende, die die Kosten für Arzt oder Krankenhaus nicht bezahlen können. Die Leistungen der Krankenhilfe entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Krankenbehandlung. Krankenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Gesundheitshilfe.
2. Voraussetzungen
- Der Hilfesuchende erfüllt die Voraussetzungen zur Gesundheitshilfe
und - das Einkommen des Betroffenen liegt unter der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
Ausländer im Sinne des § 23 SGB XII erhalten auch Krankenhilfe.
3. Umfang
Zur Krankenhilfe zählen z.B.:
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Krankenbehandlung und Zahnbehandlung
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln
- Zahnersatz
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzende Leistungen zur Reha
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe
Alle genannten Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Siehe Liste der Leistungen unter Krankenversicherung.
4. Zuzahlungen
Für Empfänger von Krankenhilfe gelten dieselben Zuzahlungsregelungen und Belastungsgrenzen wie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Details siehe Zuzahlungen Krankenversicherung.
Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Regelsatz des Haushaltsvorstands (Regelsätze der Sozialhilfe).
5. Wer hilft weiter?
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 48 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 18.09.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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