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Krankenhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenhilfe der Sozialämter ist eine Leistung für nicht krankenversicherte Hilfesuchende, die die Kosten für Arzt oder Krankenhaus nicht bezahlen können. Die Leistungen der Krankenhilfe entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Krankenbehandlung. Krankenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Gesundheitshilfe.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

 

Ausländer im Sinne des § 23 SGB XII erhalten auch Krankenhilfe.

 

3. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Zur Krankenhilfe zählen z.B.:

Alle genannten Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Siehe Liste der Leistungen unter Krankenversicherung.

 

4. Zuzahlungenzum Inhaltsverzeichnis

Für Empfänger von Krankenhilfe gelten dieselben Zuzahlungsregelungen und Belastungsgrenzen wie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Details siehe Zuzahlungen Krankenversicherung.

Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Regelsatz des Haushaltsvorstands (Regelsätze der Sozialhilfe).

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Sozialamt

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Gesundheitshilfe

Krankenbehandlung

Sozialhilfe

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 48 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 18.09.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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