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Krankenkassen

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 1.1.2009 gibt es den Gesundheitsfonds und einen einheitlichen Beitragssatz für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 1.1.2011 ist dieser Beitragssatz 15,5 %. Näheres zur Versicherungspflicht unter Krankenversicherung.

 

2. Kündigungsrecht und Bindungsfristzum Inhaltsverzeichnis

  • Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse kann jederzeit zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden.
    Beispiel:
    Versicherte, deren Kündigung zum 31. Januar bei ihrer bisherigen Krankenkasse eingeht, können zum 1. April Mitglied der neuen Krankenkasse werden.
  • Wenn ein Versicherter die Krankenkasse wechselt, ist er 18 Monate an seine neue Krankenkasse gebunden (= Bindungsfrist).
  • Die Bindungsfrist für Versicherte, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, beträgt 3 Jahre.
  • Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht zum Kassenwechsel.
  • Bei den Regelungen zur Kassenwahl wird nicht zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten unterschieden.

 

3. Sonderkündigungsrechtzum Inhaltsverzeichnis

Bei der Erhebung und Erhöhung des Zusatzbeitrags oder der Reduzierung der Prämienzahlung einer Krankenkasse besteht ein Sonderkündigungsrecht. Näheres unter Gesundheitsfonds. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Kalendermonate, die Bindungsfrist entfällt. Die Kündigungserklärung muss der Krankenkasse spätestens am Ende des Monats vorliegen, der auf die Beitragserhöhung folgt.

 

3.1. Kündigungsbestätigung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Versicherten spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigungsbestätigung muss der neuen Krankenkasse bei der Anmeldung vorgelegt werden. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann keine Aufnahme in die neu gewählte Krankenkasse erfolgen.

Durch dieses Verfahren soll vermieden werden, dass sich Versicherte "vorsorglich" bei mehreren Krankenkassen anmelden.

 

Ausnahme
Bei Abschluss eines Wahltarifs mit einer Bindungsfrist von 3 Jahren kann innerhalb dieser Zeit nicht wegen einer Beitragsatzerhöhung gekündigt werden.

 

3.2. Praxistipp

Kündigt ein Versicherter wegen der Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags fristgerecht, dann muss er diesen Beitrag auch nicht bezahlen.

 

4. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Krankenversicherung

Krankenbehandlung

 

 

Letzte Aktualisierung am 19.12.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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