Krankenkostzulage
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1. Das Wichtigste in Kürze
Krankenkostzulage bekommen Patienten, die eine besondere Ernährung benötigen und gleichzeitig Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sind. Die Krankenkostzulage ist ein Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung und muss beim Sozialamt bzw. bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dafür ist auf jeden Fall ein ärztliches Attest nötig. Die Höhe richtet sich nach der Erkrankung.
2. Höhe
Die nachfolgenden Beträge für die Höhe der Krankenkostzulage entsprechen den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Es handelt sich um Richtwerte.
- Niereninsuffizienz (Nierenversagen) - eiweißdefinierte Kost: 36,- €
- Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung - Dialysediät: 73,- €. Tipp: Siehe auch Nierenerkrankungen > Ernährungstherapie
- Zöliakie/Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) - Glutenfreie Kost: 73,- €
- Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit wie HIV-Infektion, Krebs, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, Multiple Sklerose (s.a. Ernährungstipps bei Multipler Sklerose): 36,- €. Allerdings nur bei schweren Verläufen oder dem Vorliegen besonderer Umstände.
2.1. Praxistipp
Diese Liste verändert sich nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen laufend. Deshalb sollte bei Krankheiten, die eine besondere Ernährung erfordern, dem Sozialamt bzw. der Agentur für Arbeit neben dem ärztlichen Attest auch die vorgeschlagene Ernährungsbehandlung vorgelegt werden sowie ein Kostenvoranschlag, welche Mehrkosten diese Ernährung im Monat verursacht.
3. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt bzw. die Agentur für Arbeit.
4. Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Gesetzesquelle(n)
(§ 30 Abs. 5 SGB XII - § 21 Abs. 5 SGB II)
Letzte Aktualisierung am 03.08.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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