Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage

1. Das Wichtigste in Kürze

Krankenkostzulage bekommen Patienten, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung und bei medizinischer Notwendigkeit eine kostenintensivere Ernährung benötigen und gleichzeitig Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld sind. Die Krankenkostzulage ist ein Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung und muss beim Sozialamt bzw. beim Jobcenter beantragt werden. Dafür ist auf jeden Fall ein ärztliches Attest nötig. Die Höhe richtet sich nach der Erkrankung. Es kann auch ein Anspruch bestehen, wenn Patienten von Krankheit und Behinderung bedroht sind, sofern die medizinischen Gründe für kostenaufwändigere Ernährung vorliegen.

2. Voraussetzungen

Um eine Krankenkostzulage (Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung) zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Erhalt von Sozialhilfe oder Bürgergeld
    und
  • bestehende bzw. drohende Krankheit oder Behinderung
    und
  • kostenintensivere Ernährung ist medizinisch notwendig.

Die Krankenkostzulage können auch Genesende erhalten, wenn eine kostenintensivere Ernährung Teil der Nachsorge ist.

Eine Ernährung gilt dann als kostenintensiv, wenn sie teurer ist als die für "Gesunde" empfohlene Vollkosternährung.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf in angemessener Höhe, bei Ablehnung der Leistung ist Widerspruch möglich.

3. Höhe der Krankenkostzulage

Die nachfolgenden Beträge für die Höhe der Krankenkostzulage (Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung) entsprechen den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. und sind nur als Richtwerte anzusehen, da es keine gesetzlichen Festlegungen gibt. Der jeweilige Kostenträger (Sozialamt oder Jobcenter) muss den Mehrbedarf ermitteln und ggf. individuell prüfen.

  • Krankheitsassoziierte Mangelernährung (z.B. im Zusammenhang mit Tumor- oder Lebererkrankungen):
    56,30 € (= 10 % der Regelbedarfsstufe 1)
  • Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie:
    28,15 € (= 5 % der Regelbedarfsstufe 1, siehe auch Nierenerkrankungen > Ernährungstherapie).
    Der Mehrbedarf wird dauerhaft gewährt und erst nach einer erfolgreichen Nierentransplantation neu geprüft.
  • Liegt zusätzlich zur Niereninsuffizienz eine Mangelernährung vor, werden beide Mehrbedarfe zusammengerechnet:
    84,45 € (= 15 % der Regelbedarfsstufe 1).
  • Zöliakie/Sprue (chronisch-entzündliche Darmerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Gluten):
    112,60 € (= 20 % der Regelbedarfsstufe 1). Die aktuell einzige Therapiemöglichkeit ist eine lebenslange glutenfreie Ernährung, sodass der Mehrbedarf dauerhaft gewährt wird.
  • Mukoviszidose:
    168,90 € (= 30 % der Regelbedarfsstufe 1).
    Der Mehrbedarf wird dauerhaft gewährt und erst nach einer erfolgreichen Lungentransplantation neu geprüft.
  • Schluckstörungen (z.B. durch neurologische Erkrankungen wie Parkinson oder Multiple Sklerose oder nach einem Schlaganfall):
    Wird Andickungsmittel benötigt, um eine ausreichende Flüssigkeitsversorgung sicherzustellen, wird ein Mehrbedarf in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten gewährt.
  • Ob durch mehrere Nahrungsmittelintoleranzen ggf. ein Mehrbedarf entsteht, wird individuell vom Sozialamt oder Jobcenter geprüft.

Die Richtwerte für die Krankenkostzulage gelten in der Regel auch für Kinder und Jugendliche. Unter bestimmten Voraussetzungen kann teilweise auch ein höherer Mehrbedarf gerechtfertigt sein, z.B. bei Mangelernährungszuständen.

3.1. Praxistipps

4. Keine Krankenkostzulage

Wird für eine Erkrankung eine Vollkosternährung empfohlen, wird für diese kein Mehrbedarf gewährt. Dazu zählen folgende Krankheiten:

  • Fettstoffwechselstörungen
  • Gicht und Hyperurikämie (erhöhte Harnsäure im Blut)
  • Bluthochdruck
  • Gewebewasseransammlungen bei Herz- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes
  • Geschwür am Magen oder Zwölffingerdarm
  • Neurodermitis
  • Lebererkrankungen
  • Endometriose
  • Laktoseintoleranz
  • Fruktosemalabsorption
  • Histaminunverträglichkeit
  • Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizen-Sensitivität

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt bzw. die Jobcenter

6. Verwandte Links

Sozialhilfe

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehrbedarfszuschläge

Sozialamt

 

Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 5 SGB XII - § 21 Abs. 5 SGB II

Letzte Bearbeitung: 12.03.2024

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