Krankenversicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet, so weit es um den Erhalt der Gesundheit oder die Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Krankheit geht. Den besonderen Belangen von behinderten und chronisch kranken Menschen ist Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 5 (SGB V). Arbeitnehmer (ohne Beamte) bis zu bestimmten Einkommensgrenzen, Arbeitslose, Rentner und eine ganze Reihe von Selbstständigen sind in der Krankenversicherung pflichtversichert. Seit 1.1.2009 zahlen alle Versicherte den gleichen Beitragssatz. Seit 1.7.2009 ist dieser Beitragssatz 14,9 %.
Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie dort.
2. Versicherungspflicht
Versicherungspflicht besteht z.B. für folgende Personenkreise:
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die regelmäßig nicht mehr als 49.950,- € im Jahr bzw. 4.162,50,- € pro Monat verdienen
- Arbeitslose in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung beziehen
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
- Freischaffende Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zuständig ist die Künstlersozialkasse, die auch detaillierte Auskünfte erteilt. Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven, Telefon 04421 7543-9,
www.kuenstlersozialkasse.de. - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Behinderte in anerkannten Werkstätten für Behinderte, die dort tätig sind
- Behinderte in weiteren Einrichtungen wie z.B. Heimen, die in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, welche einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie Auszubildende des zweiten Bildungsweges
- Rentner und Rentenantragsteller
- Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren
Zuständig für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind die verschiedenen Krankenkassen. Dort finden Sie auch Details zu Kündigung und Wechsel der Krankenkasse.
2.1. Familienversicherte
Kinder und Ehepartner, die nicht selbst hauptberuflich erwerbstätig sind, haben in der Regel als sogenannte "Familienversicherte" Anspruch auf die vollen Leistungen der Krankenkasse. Näheres unter Familienversicherte.
2.2. Nicht versicherungspflichtig
Nicht versicherungspflichtig ist, wer
- das 55. Lebensjahr vollendet hat
und
in den 5 Jahren davor nicht gesetzlich versichert war
und
mindestens die Hälfte dieser 5 Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig oder mit einer solchen Person verheiratet war. - unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war.
- zu einem Personenkreis gehört wie Selbstständige oder Beamte, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren (§ 6 SGB V).
- drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze lag.
2.3. Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber
Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber (§ 2 AsylblG), die nicht versicherungspflichtig sind, erhalten Gesundheitshilfe vom Sozialamt. Sie werden von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie sind allerdings keine regulären Mitglieder, sondern die Kassen übernehmen die Betreuung als "Auftragsleistung" für die Sozialämter, die die Kosten anschließend begleichen.
Werden die Beiträge zur Krankenversicherung vom Sozialamt gezahlt, dann besteht eine reguläre Mitgliedschaft.
2.3.1. Praxistipps
Diese Versicherten dürfen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers wählen, welcher Krankenkasse sie beitreten wollen. Machen sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch, dann werden sie einer Krankenkasse zugeordnet.
Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte und müssen wie jeder Pflichtversicherte Zuzahlungen leisten. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten aller nach dem Krankenversicherungsrecht zustehenden Leistungen. Intern rechnet die Krankenkasse ihre Aufwendungen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger vierteljährlich ab. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
3. Freiwillige Versicherung
Folgende Personenkreise haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Diese Mitgliedschaft muss vor dem Ausscheiden ununterbrochen 12 Monate gedauert oder in den 5 Jahren davor mindestens 24 Monate betragen haben.
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, und die die o.g. Vorversicherungszeit erfüllen.
- Schwerbehinderte, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehe- oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, außer wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten. Die Satzung der Krankenkasse kann für den Beitritt eine Altersgrenze festsetzen.
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
3.1. Praxistipps
Wer bisher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der jeweiligen Voraussetzung schriftlich anzeigen.
Wer sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss sich automatisch auch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung versichern. Wer nicht Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung werden möchte, muss einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.
4. Säumige Beitragszahler
Versicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen (Rückstand mindestens so hoch wie 2 Monatsbeiträge), obwohl sie dazu in der Lage wären, erhalten nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen, z.B. Behandlung bei akuten Schmerzen, sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Anspruch für alle sonstigen Krankenversicherungsleistungen ruht so lange, bis die rückständigen Beiträge samt Säumniszuschlägen ausgeglichen sind (§ 16 SGB V). Ausgenommen von dieser Regelung sind familienversicherte Angehörige (siehe 2.1). Sie erhalten weiterhin alle Leistungen.
5. Wer hilft weiter?
Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zum Versicherungsschutz beantwortet das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums: Mo-Do, 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr, Telefon 01805 996602 bzw. 01805 996601 (14 Ct./Min.).
6. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie unter den nachfolgenden Stichworten:
Akupunktur bei chonischem Schmerz
Arbeitstherapie und Belastungserprobung
Berufsfindung und Arbeitserprobung
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Frühförderung behinderter Kinder
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen
Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren
Stufenweise Wiedereingliederung
7. Verwandte Links
Beitragsbemessungsgrenzen Beitragssätze
Gesetzesquelle(n)
(SGB V)
Letzte Aktualisierung am 15.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer














