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Künstliche Befruchtung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Damit die Krankenkasse eine künstliche Befruchtung übernimmt, müssen eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Zudem übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für  bestimmte Methoden und der Versicherte trägt auf alle Fälle 50 % der Kosten.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Damit eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse übernommen wird, müssen alle folgenden 9 Bedingungen erfüllt sein:

 

  1. Nach ärztlicher Feststellung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich.
  2. Nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
    Die Finanzierung der  Maßnahme wird abgelehnt, wenn es, abhängig von der Methode, schon mehrere Versuche ohne eingetretene Schwangerschaft gab. (Details dazu unter 4. Methoden)
  3. Ehepaar.
  4. Homologe Befruchtung (ausschließlich Verwendung von Ei- und Samenzellen der Ehegatten).
  5. Medizinische und psychosoziale Beratung des Paares durch einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt. Dieser Arzt stellt eine Beratungsbescheinigung aus und überweist an einen Arzt oder eine Einrichtung, die eine Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung besitzen.
  6. Frauen müssen das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben; Männer müssen das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  7. Beide Ehegatten dürfen nicht HIV-positiv sein.
  8. Bei der Frau besteht ein ausreichender Schutz gegen Rötelinfektion.
  9. Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

3. Zuzahlungzum Inhaltsverzeichnis

Der Versicherte trägt 50 % der Kosten der Maßnahmen, die von der Krankenkasse im Rahmen des Behandlungsplans genehmigt wurden. Auch bei verordneten Medikamenten trägt der Versicherte die Hälfte der Kosten. Die reguläre Zuzahlung bei Arzneimitteln (Zuzahlung Krankenversicherung) entfällt.

 

4. Methodenzum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für folgende Methoden:

  • Insemination im Spontanzyklus = einfache Insemination = Einbringung von Spermien in den Gebärmutterhals (bis zu 8 Mal).
  • Insemination nach hormoneller Stimulation (bis zu 3 Mal). Diese Methode birgt ein erhöhtes Risiko von Mehrlingen.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (ET) = Befruchtung außerhalb des Mutterleibs und anschließender Embryonentransfer in den Mutterleib (bis zu 3 Mal).
  • Intratubarer Gametentransfer = Einbringen der männlichen Spermien in den Eileiter der Frau (bis zu 2 Mal).
  • Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) = Einbringen eines Spermiums mit einer mikroskopisch dünnen Nadel in die Eizelle (bis zu 3 Mal).

 

5. Richtlinien zum Inhaltsverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erstellt. Diese können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de/informationen/richtlinien/ einsehen oder direkt hier herunterladen: externer LinkRichtlinien für künstliche Befruchtung

 

6. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Auskunft über Ärzte und Einrichtungen, die eine künstliche Befruchtung vornehmen, geben Schwangerschaftsberatungsstellen, Gesundheitsämter und die Ärztekammern.
  • Die Qualifikationsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für Ärzte sind je nach Bundesland und Maßnahme verschieden und sehr komplex. Sie sind in den Berufsordnungen der Ärztekammern definiert.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Der Verein der Selbsthilfegruppen für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit: Wunschkind e.V., Fehrbelliner Str. 92, 10119 Berlin, Telefon 01805 002166, E-Mail kontakt@wunschkind.de, externer Linkwww.wunschkind.de.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Genetische Beratung

Adoption  

Schwangerschaft Entbindung

Schwangerschaftsverhütung

Erektile Dysfunktion

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 27 a SGB V)

 

Letzte Aktualisierung am 06.12.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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