Springe direkt zu: Inhalt, Suche.

betaCare
Krankheiten, Soziales & RechtAdressen

EmpfehlenDrucken

Kurzzeitpflege

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.510,- € übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen.

 

2. Anspruchzum Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht, wenn für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

 

3. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, so dass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

 

4. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegekasse übernimmt

  • die pflegebedingten Aufwendungen
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

 

5. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Bis zu maximal 4 Wochen im Kalenderjahr.

 

6. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.510,- € im Jahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe, einheitlich für alle Pflegebedürftigen.

 

7. Eigenanteilzum Inhaltsverzeichnis

Es ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und sogenannten Investitionskosten zusammen.

 

8. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Ersatzpflege

Vollstationäre Pflege

Pflegezeit

Pflegereform 2008

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 42 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 14.09.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System) 

1 6