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Kurzzeitpflege

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.550,- € übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen.

 

2. Anspruchzum Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht, wenn

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder
  • in sonstigen Krisensituationen

eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

 

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht seit 2013 auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Rehamaßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

 

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit 2013 haben auch Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Anspruch auf Kurzzeitpflege.

 

3. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, so dass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

 

4. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegekasse übernimmt

  • die pflegebedingten Aufwendungen,
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

 

5. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Bis zu maximal 4 Wochen im Kalenderjahr.

 

6. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.550,- € im Jahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe, einheitlich für alle Pflegebedürftigen.

 

7. Eigenanteilzum Inhaltsverzeichnis

Es ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und sogenannten Investitionskosten zusammen.

 

8. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Ersatzpflege

Vollstationäre Pflege

Pflegezeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 42 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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