Kurzzeitpflege
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1. Das Wichtigste in Kürze
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.550,- € übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen.
2. Anspruch
Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht, wenn
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder
- in sonstigen Krisensituationen
eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht seit 2013 auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Rehamaßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit 2013 haben auch Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Anspruch auf Kurzzeitpflege.
3. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, so dass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
4. Umfang
Die Pflegekasse übernimmt
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
- die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
5. Dauer
Bis zu maximal 4 Wochen im Kalenderjahr.
6. Höhe
Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.550,- € im Jahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe, einheitlich für alle Pflegebedürftigen.
7. Eigenanteil
Es ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und sogenannten Investitionskosten zusammen.
8. Praxistipp
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.
9. Wer hilft weiter?
10. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 42 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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