Kurzzeitpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Sie muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.774 € übernommen. Zusätzlich kann das gesamte, nicht genutzte Budget für die Ersatzpflege in Höhe von 1612 € für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Insgesamt stehen damit für die Kurzzeitpflege 3.386 € zur Verfügung. Zum 1.1.2025 werden die Leistungsbeträge der Ersatzpflege und Kurzzeitpflege um 4,5 % erhöht und zum 1.7.2025 in einen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Bisher unterschiedliche Übertragungsregelungen und Voraussetzungen entfallen bzw. werden angeglichen.

Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.

2. Anspruch

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung
    oder
  • in sonstigen Krisensituationen, wenn eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
    oder
  • z.B. wenn die Wohnung der pflegebedürftigen Person behindertengerecht umgebaut wird.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

3. Antrag

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

3.1. Praxistipps

  • Anträge erhalten Sie bei der Pflegekasse oder online auf der Internetseite Ihrer Pflegekasse. Der Antrag muss ausgedruckt und von der pflegebedürftigen Person oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
  • Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe und welche Kosten etwa auf Sie zukommen. Pflegeberatungen können ggf. helfen, einen freien Platz in der Umgebung zu finden.
  • Wenn Sie Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen, unterstützt der Sozialdienst im Krankenhaus. Findet das Krankenhaus für die Anschlussversorgung keinen Kurzzeitpflegeplatz, haben Sie Anspruch auf Übergangspflege für längstens 10 Tage im Krankenhaus, Näheres unter Entlassmanagement.

4. Kurzzeitpflege für jüngere Pflegebedürftige

In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.

Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind von der Altersstruktur her oft nicht auf jüngere pflegebedürftige Personen eingerichtet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.

5. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt.

6. Umfang

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für

  • die pflegebedingten Aufwendungen (z.B. Körperpflege oder An- und Ausziehen),
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung (z.B. Beschäftigungsangebote) und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Katheterwechsel oder Wundversorgung).

Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich kann dafür eingesetzt werden.

Näheres zu den eigenen Kosten im Pflegeheim unter Vollstationäre Pflege.

7. Dauer

Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

8. Höhe

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden.

9. Gemeinsamer Jahresbetrag - Entlastungsbudget

Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit mit Pflegegrad 4 und 5 können seit 1.1.2024 die beiden Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege (1.774 €) und der Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt , (1.612 €) in Höhe von 3.386 € als kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag flexibel für beide Leistungen nutzen.

Ab 1.7.2025 ist der gemeinsame Jahresbetrag von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nutzbar.

10. Praxistipps

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.
  • Wenn Sie die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht verbrauchen, können Sie bis zu 806 € des nicht ausgeschöpften Betrags statt dessen für die Ersatzpflege verwenden.

11. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

12. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ersatzpflege

Vollstationäre Pflege

Pflegegrade

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegezeit

Entlastungsbetrag

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

 

Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 09.01.2024

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