Kurzzeitpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 infrage, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.854 € jährlich für bis zu 8 Wochen. Zusätzlich können bis zu 1.685  € aus dem Budget für Ersatzpflege genutzt werden, insgesamt also bis zu 3.539  €. Seit 1.7.2025 sind beide Budgets zu einem flexiblen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt.

Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.

2. Anspruch

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der pflegebedürftigen Person
    oder
  • wenn vorübergehend keine oder keine ausreichende häusliche oder teilstationäre Pflege möglich ist, z.B. in Krisensituationen
    Beispiele:
    • Die Wohnung der pflegebedürftigen Person wird gerade umgebaut.
    • Die Pflegeperson erkrankt akut, der Umfang der nötigen Pflege kann aber weder von einem ambulanten Pflegedienst, noch von anderen Personen zu Hause abgedeckt werden.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

3. Antrag

Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür müssen grundsätzlich die Vorversicherungszeit erfüllt sein und die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) werden.

3.1. Praxistipps

  • Anträge erhalten Sie bei der Pflegekasse oder online auf der Internetseite Ihrer Pflegekasse. Der Antrag muss ausgedruckt und von der pflegebedürftigen Person oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
  • Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe und welche Kosten etwa auf Sie zukommen. Pflegeberatungen können ggf. helfen, einen freien Platz in der Umgebung zu finden.
  • Wenn Sie Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen, unterstützt der Sozialdienst im Krankenhaus. Findet das Krankenhaus für die Anschlussversorgung keinen Kurzzeitpflegeplatz, haben Sie Anspruch auf Übergangspflege für längstens 10 Tage im Krankenhaus.

4. Kurzzeitpflege für jüngere Pflegebedürftige

In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.

Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind häufig auf ältere Menschen ausgerichtet und daher oft nicht auf Bedürfnisse jüngerer pflegebedürftiger Personen vorbereitet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.

5. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe ausbezahlt.

6. Umfang

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für

  • die pflegebedingten Aufwendungen (z.B. Körperpflege oder An- und Ausziehen),
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung (z.B. Beschäftigungsangebote) und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Katheterwechsel oder Wundversorgung).

Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich kann dafür eingesetzt werden. Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.

7. Dauer

Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

8. Höhe

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.854 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr 2025 erhöht werden.

9. Gemeinsamer Jahresbetrag – Entlastungsbudget

Seit 1.7.2025 können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) als Gemeinsamen Jahresbetrag flexibel nutzen.

10. Praxistipp

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.

11. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

12. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ersatzpflege

Vollstationäre Pflege

Pflegegrade

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegezeit

Entlastungsbetrag

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Entlassmanagement

Übergangspflege im Krankenhaus

 

Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 01.07.2025

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