Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 infrage, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.854 € jährlich für bis zu 8 Wochen. Zusätzlich können bis zu 1.685 € aus dem Budget für Ersatzpflege genutzt werden, insgesamt also bis zu 3.539 €. Seit 1.7.2025 sind beide Budgets zu einem flexiblen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür müssen grundsätzlich die Vorversicherungszeit erfüllt sein und die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) werden.
In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.
Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind häufig auf ältere Menschen ausgerichtet und daher oft nicht auf Bedürfnisse jüngerer pflegebedürftiger Personen vorbereitet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe ausbezahlt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für
Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich kann dafür eingesetzt werden. Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Bis zu einem Gesamtbetrag von 1.854 € im Jahr ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr 2025 erhöht werden.
Seit 1.7.2025 können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) als Gemeinsamen Jahresbetrag flexibel nutzen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
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Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Übergangspflege im Krankenhaus
Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI