Das Wichtigste in Kürze
Kurzzeitpflege (KZP) bedeutet vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 infrage, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit dem 1.7.2025 steht für die Kurzzeitpflege der Gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel entweder für die Kurzzeitpflege, die Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) oder für eine Kombination aus beiden Leistungen genutzt werden. Die Kurzzeitpflege kann für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Anspruch
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn
- sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können
oder - die häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist, z.B. in Krisensituationen
Beispiele:- Die Wohnung der pflegebedürftigen Person wird gerade umgebaut.
- Die Pflegeperson erkrankt plötzlich und weder ein ambulanter Pflegedienst, noch andere Personen können die Pflege übernehmen.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
Antrag
Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür müssen grundsätzlich die Vorversicherungszeit erfüllt sein und die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) werden.
Praxistipps
- So beantragen Sie Kurzzeitpflege: Fordern Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse an oder laden Sie ihn online von der Website Ihrer Pflegekasse herunter. Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn (oder lassen Sie ihn von einer bevollmächtigten Person unterschreiben) und reichen Sie ihn bei Ihrer Pflegekasse ein.
- So finden Sie eine Einrichtung: Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle, welche Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe geeignet sind und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Nutzen Sie die Unterstützung der Pflegeberatung, um einen freien Platz zu finden.
- Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt: Wenden Sie sich an den Sozialdienst im Krankenhaus, wenn Sie Kurzzeitpflege im Anschluss benötigen. Kann das Krankenhaus keinen Platz organisieren, kann der Aufenthalt im Krankenhaus ggf. im Rahmen der Übergangspflege für bis zu 10 Tage verlängert werden.
Kurzzeitpflege für jüngere Pflegebedürftige
In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.
Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind häufig auf ältere Menschen ausgerichtet und daher oft nicht auf Bedürfnisse jüngerer pflegebedürftiger Personen vorbereitet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.
Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.
Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe ausbezahlt.
Umfang
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für
- die pflegebedingten Aufwendungen (z.B. Körperpflege oder An- und Ausziehen),
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung (z.B. Beschäftigungsangebote) und
- die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Katheterwechsel oder Wundversorgung).
Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich kann dafür eingesetzt werden. Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.
Dauer
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Höhe
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
Er steht für die Kurzzeitpflege sowie die Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) zur Verfügung und kann in voller Höhe flexibel für eine oder beide Leistungsarten genutzt werden.
Praxistipp
Die Ersatzpflege ermöglicht Angehörigen bzw. Pflegepersonen, sich zeitweise, z.B. während eines Urlaubs, von der Pflege zu erholen. Die Versorgung der pflegebedürftigen Person ist während dieser Zeit weiterhin sichergestellt. Näheres zur Entlastung von pflegenden Angehörigen unter Pflegende Angehörige > Entlastung.
Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Verwandte Links
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Übergangspflege im Krankenhaus
Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI