Kurzzeitpflege

Das Wichtigste in Kürze

Kurzzeitpflege (KZP) bedeutet vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 infrage, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.854 € jährlich für maximal 8 Wochen. Zusätzlich können bis zu 1.685  € aus dem Budget für Ersatzpflege genutzt werden, insgesamt also 3.539  €. Beide Budgets wurden zum Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, der eine flexiblere Nutzung ermöglicht.

Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, gibt es auch eine entsprechende Leistung der Krankenversicherung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.

Anspruch

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn

  • sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können
    oder
  • die häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist, z.B. in Krisensituationen
    Beispiele:
    • Die Wohnung der pflegebedürftigen Person wird gerade umgebaut.
    • Die Pflegeperson erkrankt plötzlich und weder ein ambulanter Pflegedienst, noch andere Personen können die Pflege übernehmen.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur Vorsorge und medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn während der Reha-Maßnahme für eine Pflegeperson gleichzeitig die Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

Antrag

Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür müssen grundsätzlich die Vorversicherungszeit erfüllt sein und die Pflegebedürftigkeit festgestellt (mindestens Pflegegrad 2) werden.

Praxistipps

  • So beantragen Sie Kurzzeitpflege: Fordern Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse an oder laden Sie ihn online von der Website Ihrer Pflegekasse herunter. Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn (oder lassen Sie ihn von einer bevollmächtigten Person unterschreiben) und reichen Sie ihn bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • So finden Sie eine Einrichtung: Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle, welche Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe geeignet sind und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Nutzen Sie die Unterstützung der Pflegeberatung, um einen freien Platz zu finden.
  • Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt: Wenden Sie sich an den Sozialdienst im Krankenhaus, wenn Sie Kurzzeitpflege im Anschluss benötigen. Kann das Krankenhaus keinen Platz organisieren, kann der Aufenthalt im Krankenhaus ggf. im Rahmen der Übergangspflege für bis zu 10 Tage verlängert werden.

Kurzzeitpflege für jüngere Pflegebedürftige

In begründeten Ausnahmefällen können Pflegebedürftige auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen gepflegt werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist.

Dies kommt in Betracht, wenn jüngere pflegebedürftige Personen nicht altersentsprechend in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden können. Pflegeheime sind häufig auf ältere Menschen ausgerichtet und daher oft nicht auf Bedürfnisse jüngerer pflegebedürftiger Personen vorbereitet. Eine Unterbringung dort kann für Betroffene psychische Folgen haben. Die unzumutbare Unterbringung muss gegenüber der Pflegekasse durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dazu sollte im Antrag eine Einrichtung genannt werden mit einer Begründung, warum eine jüngere pflegebedürftige Person nur dort gepflegt werden soll.

Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sodass während des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

Allerdings wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ohne zusätzlichen Antrag fortbezahlt. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe ausbezahlt.

Umfang

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für

  • die pflegebedingten Aufwendungen (z.B. Körperpflege oder An- und Ausziehen),
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung (z.B. Beschäftigungsangebote) und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Katheterwechsel oder Wundversorgung).

Einen Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich kann dafür eingesetzt werden. Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.

Dauer

Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Höhe

Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten jährlich bis zu 1.854 €, unabhängig vom Pflegegrad.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 € erhöht werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag – Entlastungsbudget

Seit 1.7.2025 können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 die Beträge für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) als Gemeinsamen Jahresbetrag flexibler nutzen.

Praxistipp

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs zu geben.

Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ersatzpflege

Vollstationäre Pflege

Pflegegrade

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegezeit

Entlastungsbetrag

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Entlassmanagement

Übergangspflege im Krankenhaus

 

Rechtsgrundlagen: § 42 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 27.11.2025

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