Landeserziehungsgeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt. Die Voraussetzungen und die Höhe sind in den Ländern unterschiedlich geregelt.
2. Baden-Württemberg
Höhe
- 1. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,- € monatlich
- 2. Kind: 12 Monate lang bis zu 205,- € monatlich
- Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang bis zu 240,- € monatlich
Voraussetzungen
- Landeserziehungsgeld ist ausgeschlossen, wenn das Kind einen Platz in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Tagespflege beansprucht.
- Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit des Antragstellers beträgt wöchentlich 21 Stunden, bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile wöchentlich je 30 Stunden.
- Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende: 14.700,- € , Eltern: 17.760,- €) dürfen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 2.760,- €.
Zuständigkeit
L-Bank - Landeskreditbank Baden-Württemberg, 76113 Karlsruhe,
gebührenfreie Telefon-Hotline 0800 6645471, Mo-Fr 9-12 Uhr und
14-17 Uhr, Fax 0721 150-3191, E-Mail familienfoerderung@l-bank.de,
www.l-bank.de > Privatpersonen > Elterngeld und Erziehungsgeld > Landeserziehungsgeld.
3. Bayern
Höhe
- 1. Kind: 6 Monate lang bis zu 150,- € monatlich
- 2. Kind: 12 Monate lang bis zu 200,- € monatlich
- Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang bis zu 300,- € monatlich
Voraussetzungen
- Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit des Antragstellers beträgt wöchentlich 30 Stunden.
- Die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Einkommensgrenzen für Geburten bis zum 31.3.2008: Alleinerziehende: 13.500 €, Eltern: 16.5000 €
Einkommensgrenzen für Geburten ab dem 1.4.2008: Alleinerziehende: 22.000 €, Eltern: 25.0000 €
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,- €. - Nachweis für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U 6 bzw. U 7 (Früherkennung von Krankheiten).
Zuständigkeit
Zuständige Zentren Bayern Familie und Soziales,
www.zbfs.bayern.de.
4. Sachsen
Das Landeserziehungsgeld wird entweder beginnend im 2. Lebensjahr des Kindes oder im 3. Lebensjahr des Kindes gewährt.
Höhe
bei Kindern im 2. Lebensjahr:
- 1. Kind: 5 Monate lang 200,- €
- 2. Kind: 6 Monate lang 250,- €
- Ab dem 3. Kind: 7 Monate lang 300,- €
bei Kindern im 3. Lebensjahr:
- 1. Kind: 9 Monate lang 200,- €
- 2. Kind: 9 Monate lang 250,- €
- Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang 300,- €
Voraussetzungen
- Das Kind darf nicht in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung untergebracht sein oder staatlich geförderte Tagespflege beanspruchen.
- Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit des Antragstellers beträgt wöchentlich 30 Stunden.
- Die Einkommensgrenzen (Alleinerziehende: 14.100,- €, Eltern: 17.100,- €) dürfen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,- €.
Zuständigkeit
Kreisfreie Städte und Landkreise
5. Thüringen
Das Thüringer Erziehungsgeld wird erst ab dem 2. Geburtstag des Kindes und unabhängig vom Einkommen gezahlt. Wird das Kind in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagespflegeperson betreut, werden pro Kind bis zu 150,- € des Erziehungsgelds für die Finanzierung des Kita-Platzes bzw. der Tagespflege verwendet. Die Eltern bekommen das Thüringer Erziehungsgeld nur dann in voller Höhe, wenn sie ihr Kind selbst betreuen.
Höhe
- 1. Kind: 12 Monate lang 150,- € monatlich
- 2. Kind: 12 Monate lang 200,- € monatlich
- 3. Kind: 12 Monate lang 250,- € monatlich
- Ab dem 4. Kind: 12 Monate lang 300,- € monatlich
Zuständigkeit
Wohnsitzgemeinden
6. Antrag
Der Antrag für das Landeserziehungsgeld in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen muss schriftlich bei den jeweils genannten zuständigen Elterngeld- und Erziehungsgeldstellen gestellt werden. Beim Ministerium kann eine Liste dieser Erziehungs- und Elterngeldstellen abgerufen werden:
www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen.
Der Antrag für das Thüringer Erziehungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde gestellt werden.
7. Verwandte Links
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Letzte Aktualisierung am 12.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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