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Medizinische Rehabilitation > Zuzahlungen

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen Medizinischen Rehamaßnahmen 10,- € Zuzahlung pro Tag leisten.

 

2. Dauer und gegenseitige Anrechnungzum Inhaltsverzeichnis

Die Dauer der Zuzahlung ist abhängig von der Art der Leistung, von der Dauer der Leistung, vom Kostenträger und von bereits im selben Kalenderjahr anderweitig geleisteten Zuzahlungen, z.B.:

  • Ist der Kostenträger die Krankenkasse, muss der Patient für ambulante und stationäre Rehamaßnahmen in der Regel zeitlich unbegrenzt zuzahlen.
    Dauert jedoch die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen, ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt.
  • Für stationäre Medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers zahlt der Patient längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu.
    Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.
  • Bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse zahlt der Patient längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu.
    Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger werden angerechnet.
  • Bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers zahlt der Patient längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu.
    Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.

 

Der Versicherte sollte immer den Kostenträger der Rehamaßnahme über bereits im Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen informieren und klären, was davon berücksichtigt wird.

 

3. Zuzahlungsfreie Rehaleistungenzum Inhaltsverzeichnis

Keine Zuzahlung wird fällig bei

  • ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung
  • Reha-Leistungen der Unfallversicherung
  • Bezug von Übergangsgeld
  • Kinderheilbehandlungen
  • Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung

 

4. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Medizinische Rehabilitation

Anschlussheilbehandlung

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungen Rentenversicherung

 

 

Letzte Aktualisierung am 08.04.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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