Reha und Kur für Mütter und Väter

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme wird bei medizinischer Notwendigkeit von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet. Das kann eine Vorsorgemaßnahme sein (z.B. Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur) oder medizinische Rehabilitation für Mütter oder Väter. Sie dauert in der Regel 3 Wochen und kann alle 4 Jahre beantragt werden. Sie wird in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder Einrichtungen mit Versorgungsvertrag durchgeführt. Sie soll Eltern bei gesundheitlichen Problemen und/oder familiären Schwierigkeiten unterstützen.

2. Unterschied Vorsorge und Rehabilitation

Leistungen der Vorsorge sollen Krankheiten verhindern und die Gesundheit des Elternteils verbessern. Wenn von einer Kur die Rede ist, geht es meist um eine Leistung der Vorsorge.

Reha-Leistungen hingegen sollen bereits bestehende Krankheiten und Einschränkungen verbessern und einer Verschlimmerung entgegenwirken. Meist wird dann nicht von einer Kur, sondern von einer Reha gesprochen, doch umgangssprachlich werden die Begriffe auch manchmal vermischt.

In den Einrichtungen können sich die Leistungen unterscheiden, je nachdem ob der Elternteil die Maßnahme als Vorsorge oder als Reha-Leistung beantragt hat. Bei der Vorsorge stehen eher allgemeine Bewegungs- und Entspannungsangebote im Mittelpunkt, bei der Reha werden gezielt auch bestimmte Beschwerden behandelt, z.B. Rückenschmerzen durch Physiotherapie.

3. Voraussetzungen

Damit die Krankenkasse die Kosten einer Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme übernimmt, muss der Elternteil gesetzlich krankenversichert sein und ein oder mehrere Kinder erziehen und betreuen.

 

Leistungen der Vorsorge für Mütter und Väter nach § 24 SGB V werden übernommen, wenn sie notwendig sind, um

  • Krankheiten zu verhindern bzw. deren Verschlimmerung zu vermeiden,
  • die Gesundheit zu stärken oder
  • eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

 

Für die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V gelten die allgemeinen Voraussetzungen der medizinischen Rehabilitation, allerdings mit einer Ausnahme: Der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt bei einer Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme nicht, sie wird immer stationär erbracht.

 

Der Elternteil kann

  • die Vorsorge-Kur oder Reha für sich allein beantragen,
    oder
  • ein Kind oder mehrere Kinder als Begleitpersonen mitnehmen, in der Regel bis zum 12. Geburtstag, in besonderen Fällen auch bis zum 14. Geburtstag, bei Kindern mit Behinderungen ohne Altersgrenze.

Wenn beide Eltern die Vorsorge-Kur oder Reha brauchen, ist auch eine gemeinsame Eltern-Kind-Kur oder Eltern-Kind-Reha möglich. Solche Angebote für ganze Familien heißen auch Familienkur oder Familienreha.

4. Umfang

Die Vorsorge bzw. Reha für Mütter /Väter findet in einer stationären Einrichtung statt, d.h. die Mütter/Väter wohnen für die Zeit der Maßnahme in der Einrichtung und werden dort auch verpflegt. Sie erhalten je nach den gesundheitlichen Beschwerden z.B.:

  • Sport- und Bewegungstherapien, z.B. Walking, Gymnastik
  • Entspannungsangebote, z.B. Yoga, Progressive Muskelentspannung, Qi Gong
  • Beratung, z.B. bei familiären oder beruflichen Problemen
  • Heilmittel, z.B. Physiotherapie
  • Freizeitangebote, z.B. Töpfer- oder Malkurse

 

Begleitkinder werden während der Therapiezeiten des Elternteils in der Einrichtung betreut. Bei medizinischer Notwendigkeit können auch Kinder Therapieangebote (z.B. Atemtherapie bei Asthma) erhalten. Dafür ist ein extra Formular notwendig, siehe "Antrag".

5. Kostenübernahme, Zuzahlung

Für Mutter-Kind-Maßnahmen oder Vater-Kind-Maßnahmen als Vorsorge ist die Krankenversicherung der zuständige Kostenträger.

Auch für die Rehabilitation von Müttern und Vätern ist in der Regel die Krankenversicherung zuständig. Nur in Ausnahmefällen ist die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger, wenn die Erwerbsfähigkeit des Elternteils eingeschränkt oder gefährdet ist.

In der Krankenversicherung beträgt die Zuzahlung ab dem 18. Geburtstag täglich 10 €. Versicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung durch die Krankenkasse befreien lassen. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung. Vor allem bei Geringverdienenden lohnt es sich, rechtzeitig bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, da dann möglicherweise nicht die komplette Zuzahlung zu einer Reha-Maßnahme geleistet werden muss.

In der Rentenversicherung beträgt die Zuzahlung ab dem 18. Geburtstag täglich 10 €, maximal für 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Manche Personenkreise sind von diesen Zuzahlungen befreit, andere können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen, Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.

6. Antrag

Eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme als Vorsorgeleistung der Krankenkasse wird bundesweit mit dem Formular 64 "Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V" beantragt. Der behandelnde Arzt füllt dieses gemeinsam mit dem Elternteil aus. Wenn die Krankenkasse mit Hinweis auf die Rentenversicherung ablehnt oder den Antrag an die Rentenversicherung weiterleitet, ist es sinnvoll die Rentenversicherung direkt zu kontaktieren und mitzuteilen, dass eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme als Vorsorgeleistung und keine Reha-Maßnahme der Rentenversicherung beantragt wurde.

Medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) werden  mit dem Formular 61 "Beratung zu medizinischer Rehabilitation/Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers" beantragt.

Jedes Kind, das bei einer Vorsorge bzw. einer Reha eines Elternteils mit behandelt wird, benötigt eine eigene Verordnung mit dem Formular 65 "Ärztliches Attest Kind".

7. Wahl der Reha-Einrichtung

Eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme darf nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Einrichtungen durchgeführt werden. Diese müssen einen Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern haben.

Zur Wahl der Reha-Einrichtung siehe Medizinische Rehabilitation > Antrag.

7.1. Besonderheiten bei Vater-Kind-Maßnahmen

Väter und ihre Kinder werden in bestimmten Kliniken des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Einrichtungen aufgenommen. Es gibt Kliniken, die zu bestimmten Zeiten ausschließlich Vater-Kind-Maßnahmen anbieten oder parallele Vater-Kind-Gruppen, die zeitgleich mit Mutter-Kind-Maßnahmen durchgeführt werden.

Weitere Informationen bietet das Müttergenesungswerk unter www.muettergenesungswerk.de > Kurangebot > Vater-Kind-Kur.

8. Dauer und Wartezeit

Eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme dauert in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich und muss vom Arzt in der Rehaklinik beim Kostenträger beantragt und begründet werden.

Zwischen 2 bezuschussten Mutter-Kind-Maßnahmen oder Vater-Kind-Maßnahmen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit (z.B. bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten).

9. Andere Formen gemeinsamer Kur oder Reha von Eltern und Kindern

Wenn ein Elternteil als Begleitperson bei einer Kinderkur oder Kinderreha mitkommt, heißt das nicht Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme, denn hier muss das betroffene Kind versichert sein und bekommt die Behandlung, nicht der Elternteil. Näheres unter Kinderheilbehandlung. Ein Beispiel für Kinderreha mit Begleitung durch die Familie ist die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) für schwerst chronisch kranke Kinder.

Wenn die Kur oder Reha nicht in Zusammenhang mit den Belastungen durch die Geburt oder Elternschaft steht, ist es keine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme. Dann gilt:

  • Trotzdem können Kinder ggf. ihren Elternteil in die Einrichtung begleiten.
  • Manche Einrichtungen bieten auch eine Kombination aus einer Kinderkur oder Kinderreha und einer Kur oder Reha für den Elternteil an, ohne dass es sich dabei um eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme handelt. Dann müssen beide versichert sein, Anspruch auf die Reha oder Kur haben und beide erhalten eine Behandlung.
  • In seltenen Ausnahmefällen ist auch für Jugendliche eine Vorsorge-Kur oder Reha möglich, die mit einer Vorsorge-Kur oder Reha für einen Elternteil kombiniert ist, z.B. um gemeinsame familientherapeutische Angebote zu ermöglichen.

Für diese Formen gemeinsamer Kur oder Reha von Eltern und Kindern gelten die oben genannten Einschränkungen zur Wahl der Reha-Einrichtung nicht.

10. Praxistipps

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mutter-Kind-Maßnahmen oder Vater-Kind-Maßnahmen bietet die Caritas unter www.caritas.de > Hilfe und Beratung > Online-Beratung > Kuren für Mütter und Väter > Häufig gestellte Fragen.
  • Sind Sie schwanger, so werden Sie in der Regel nicht aufgenommen, da Röteln und andere infektiöse Krankheiten die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können.
  • Nehmen Sie ein Kind mit Behinderung oder ein Kind unter 12 Jahren nicht mit zu der Kur oder Reha, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe.
  • Schulpflichtige Kinder müssen für die Dauer der Maßnahme vom Unterricht freigestellt werden. Sie erhalten eine Bescheinigung für die Schule vom zuständigen Kostenträger.
  • Sie haben während einer Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie unselbständig bei einem Betrieb beschäftigt sind. Der Beschäftigungsbetrieb muss dann nach Erhalt der Zusage unverzüglich über den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der Rehabilitation informiert werden. Wird die Maßnahme verlängert, muss der Beschäftigungsbetrieb ebenfalls informiert werden.
  • Wird eine Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Brauchen Sie dafür anwaltliche Hilfe, die Sie sich nicht leisten können, kann Ihnen ggf. Beratungshilfe bewilligt werden.

11. Wer hilft weiter?

  • Adressen der Träger vor Ort und der Einrichtungen vermitteln das Müttergenesungswerk und die Vermittlungs- und Beratungsstellen der Arbeiterwohlfahrt, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Deutschen Roten Kreuzes, der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V. und der Caritas.
  • Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter www.muettergenesungswerk.de > Beratungsstelle finden. Diese beraten, helfen bei der Suche nach der geeigneten Einrichtung und beim Ausfüllen der Formulare.

12. Verwandte Links

Medizinische Rehabilitation

Kinderheilbehandlung

Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren

Haushaltshilfe

Familienorientierte Rehabilitation

Pflegende Angehörige > Entlastung

Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 24, 41 SGB V

Letzte Bearbeitung: 23.05.2022

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