Mehrbedarfszuschläge
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1. Das Wichtigste in Kürze
Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherung erhalten in besonderen Situationen, z.B. schwanger, alleinerziehend, behindert, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe errechnet sich prozentual vom Regelsatz der Sozialhilfe.
2. Arbeitslosengeld II
Auch im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann es unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt geben. Näheres unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
3. Voraussetzungen und Höhe
Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz der laufenden Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Zuschläge orientieren sich am maßgebenden Regelsatz. Sie sind eine Leistung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ansprüche auf verschiedene Mehrbedarfszuschläge sind nebeneinander zu gewähren, allerdings nur bis zur Höhe von 100 % des maßgebenden Regelsatzes.
4. Berechtigte Personenkreise und Höhe
Die Höhe errechnet sich prozentual aus dem jeweils maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe, Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe.
4.1. Schwangere
Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
4.2. Alleinerziehende
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen:
- für ein Kind unter 7 Jahren oder 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren: Mehrbedarfszuschlag 135,- € monatlich (= 36 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1).
- in allen anderen Fällen: Mehrbedarfszuschlag 45,- € bis maximal 224,- € monatlich (= 12 % bis max. 60 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1).
4.3. Merkzeichen G
Personen, die voll erwerbsgemindert (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder die eine Regelaltersrente beziehen und das Merkzeichen G in ihrem Schwerbehindertenausweis haben: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
4.4. Behinderte
Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe für Behinderte zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden Regelsatzes (Regelsätze der Sozialhilfe).
4.5. Kranke, Genesende, Behinderte
Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, erhalten Krankenkostzulage in angemessener Höhe nach den Richtlinien der Sozialämter und in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Näheres unter Krankenkostzulage.
4.5.1. Praxistipp
Der Regelbedarf ist mit den Regelsätzen abgedeckt und der ergänzende Mehrbedarf ist eindeutig festgelegt. Besteht jedoch aufgrund einer besonderen Ernährung, von Alter oder Behinderung ein "Sonderbedarf", kann nach Prüfung des Einzelfalls das Sozialamt dies als "besonderen Härtefall" sehen und den Sonderbedarf übernehmen. Leistungsberechtigte müssen dies beim Sozialamt beantragen und auch nachweisen.
Beispiele für einen Sonderbedarf:
- Zusatzkosten für Essen auf Rädern, das wegen Alter oder Behinderung in Anspruch genommen werden muss.
- Kosten für die Bett- und Unterwäsche, die eigentlich im Regelsatz enthalten ist, bei Stuhl- und Harninkontinenz.
- Für Kranke, Genesende oder Behinderte wird für notwendige kostenaufwendige Ernährung ein Mehrbedarf in angemessener Höhe gewährt Krankenkostzulage.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
6. Verwandte Links
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gesetzesquelle(n)
(§ 30 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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