Merkzeichen
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1. Das Wichtigste in Kürze
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Zuständig ist das Versorgungsamt.
2. Überblick
Informationen zu folgenden Merkzeichen bekommen Sie mit Klick auf den jeweiligen Link:
- Merkzeichen aG - außergewöhnlich gehbehindert
- Merkzeichen B - Begleitung erforderlich
- Merkzeichen Bl - blind
- Merkzeichen G - gehbehindert
- Merkzeichen Gl - gehörlos
- Merkzeichen H - hilflos
- Merkzeichen RF - Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
3. Weitere Merkzeichen
Nachfolgend eine Liste seltener Merkzeichen. Detaillierte Auskünfte gibt auch hier das Versorgungsamt.
- Kriegsbeschädigt
für Kriegsbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 % i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG). - VB
für Beschädigte mit einem GdS von wenigstens 50 % nach Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist, z.B. Opfer von Gewalttaten oder Wehr-, Zivildienst- und Impfgeschädigte. Mit Merkzeichen "VB" besteht Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des BVG. - EB
GdS von wenigstens 50 %, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). - 1.KL.
Kriegsbeschädigte und Verfolgte i.S.d. BEG. Mit Merkzeichen "1.KL." darf in Zügen mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse benutzt werden.
4. Nachteilsausgleiche
Mit Klick auf
Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die mit den einzelnen Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche.
5. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Zuerkennung der Merkzeichen nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.
6. Wer hilft weiter?
7. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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