1. Das Wichtigste in Kürze
Das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen.
2. Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl
Das Merkzeichen Bl wird erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- vollständige Blindheit
- Gesamtsehschärfe beider Augen von höchstens 1/50
- nicht nur vorübergehende gleichzuachtende (= genauso schwere) Störung des Sehvermögens
Welche Sehstörungen als genauso schwer wie eine Sehschärfe von höchstens 1/50 gewertet werden, steht in der Versorgungsmedizinverordnung:
- Einengung des Gesichtsfeldes (Gesichtsfeldreste jenseits von 50° werden nicht berücksichtigt):
- Sehschärfe von 1/30 oder weniger: Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt
- Sehschärfe von 1/20 oder weniger: Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt
- Sehschärfe von 1/10 oder weniger: Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt
- normale Sehschärfe: Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt
- großes Skotom (Ausfall oder Abschwächung eines Teils des Gesichtsfelds) im zentralen Gesichtsfeldbereich: Sehschärfe nicht mehr als 1/10 und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians (= vorgestellte Linie, die das obere und untere Gesichtsfeld trennt) ist mehr als die Hälfte ausgefallen
- homonyme (bei beiden Augen die gleiche Gesichtshälfte betreffende) Hemianopsie (Halbseitenblindheit): Sehschärfe nicht mehr als 1/10 und das erhaltene Gesichtsfeld besitzt in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
- bitemporale (in beiden äußeren Gesichtsfeldern) oder binasale (in beiden zur Nase hin gelegenen Gesichtsfeldern) Hemianopsie : Sehschärfe nicht mehr als 1/10 und kein Binokularsehen (dreidimensionales beidäugiges Sehen)
Als blind gelten auch Menschen mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit). Dabei funktionieren die Augen und Sehnerven normal, aber diese Menschen können wegen einer Hirnschädigung nicht sehen.
3. Kein Merkzeichen Bl bei Seelenblindheit und ähnlichen Störungen
Menschen, bei denen das Sehen selbst funktioniert, die aber wegen Hirnschäden im Sehzentrum das Gesehene nicht erkennen können, zählen nicht als blind und bekommen deshalb kein Merkzeichen Bl. Das betrifft Menschen mit Seelenblindheit (sog. visuelle Agnosie, bei der Gegenstände und Gesichter nicht erkannt werden) und anderen gnostischen Störungen (= Störungen beim Erkennen durch Gehirnschäden). Wenn diese Menschen genauso starke Einschränken wie bei Blindheit haben, bekommen sie aber andere Merkzeichen (aG, G, B, H und RF) und bei ihnen wird ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden in der Tabelle zu Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen, zu denen auch die Agnosie zählt.
4. Vergünstigungen mit dem Merkzeichen Bl
Das Merkzeichen Bl ermöglicht verschiedene Nachteilsausgleiche, z.B.
- Steuervorteile, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile, z.B.
- Finanzielle Leistungen:
- Hilfen zur Mobilität:
- Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung
- Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu ambulanter Behandlung, Näheres unter Fahrtkosten Krankenbeförderung
- portofreie Blindensendungen bei der Deutschen Post
- Bescheide, Vordrucke und Verträge von Bundesbehörden können für sehbehinderte Menschen in einer für sie geeigneten Form (z.B. in Großdruck, Blindenschrift oder durch mündliche Aufsprache auf einen Tonträger) zur Verfügung gestellt werden
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Die Merkzeichentabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
5. Wer hilft weiter?
Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung)
6. Verwandte Links
Merkzeichen
Merkzeichen TBl
Grad der Behinderung
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII, Versorgungsmedizin-Verordnung Teil A Nr. 6