1. Das Wichtigste in Kürze
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere zu Fuß in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.
2. Voraussetzungen für das Merkzeichen G
Merkzeichen können nur Menschen mit Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung von mindestens 50) bekommen. Hier kommt es auf den Gesamt-GdB an. Das ist der Grad der Behinderung (GdB) wegen allen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Person hat.
Das Merkzeichen G wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn bestimmte gesundheitliche Einschränkungen den Menschen mit Schwerbehinderung stark beim Gehen behindern. Welche das sind, ist in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Dabei kommt es teilweise darauf an, wie hoch der Einzel-GdB ist, den das Versorgungsamt allein wegen dieser Beeinträchtigung festgestellt hat.
Bei folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Menschen mit Schwerbehinderung immer ein Recht auf das Merkzeichen G:
- Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule: Einzel-GdB von mindestens 50
- Behinderung an den Beinen, die sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirkt, z.B.:
- unabhängig vom Einzel GdB: Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung
- arterielle Verschlusskrankheit mit einem Einzel-GdB von 40
- Schweres inneres Leiden: unabhängig vom Einzel-GdB, wenn es die Gehfähigkeit erheblich einschränkt, z.B.
- Herzschaden mit beeinträchtigter Herzleistung (Schweregrad mindestens Gruppe 3)
- dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mindestens mittleren Grades
- schwer beeinträchtigte Leistungsfähigkeit, z.B. bei chronischer Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie
- Sehbehinderung:
- mit einem Einzel-GdB von mindestens 70
- mit einem Einzel-GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder geistige Behinderung
- Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Sehbehinderung oder geistige Behinderung: unabhängig vom Einzel-GdB
- Geistige Behinderung: Einzel-GdB von 100
Bei folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Mensch mit Schwerbehinderung ein Recht auf das Merkzeichen G hat:
- Hirnorganische Anfälle oder häufige hypoglykämische Schocks bei Diabetes: abhängig von der Art und Häufigkeit der Anfälle bzw. Schocks, in der Regel erst ab einem Einzel-GdB von mindestens 70 und nur bei Anfällen bzw. Schocks überwiegend am Tag, Näheres unter Epilepsie > Schwerbehinderung und unter Diabetes > Schwerbehinderung
- Geistige Behinderung, wenn sich der Mensch mit Schwerbehinderung deswegen im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht täglich benutzt, nur schwer zurechtfinden kann:
- in den meisten Fällen bei einem Einzel-GdB von 80 oder 90
- nur in besonders gelagerten Einzelfällen bei einem Einzel-GdB unter 80
Auch eine psychische Behinderung kann unter Umständen als geistige Behinderung anerkannt werden für die das Merkzeichen G eingetragen werden kann, Näheres unter Psychosen > Schwerbehinderung.
Das Merkzeichen G ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.
3. Vergünstigungen mit dem Merkzeichen G
Mit dem Merkzeichen G sind folgende Nachteilsausgleiche möglich:
- Einkommensteuer: keine Begrenzung auf die Pendlerpauschale, Fahrtkostenpauschale für private Fahrtkosten ab einem GdB von 70, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50%, Näheres unter Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung oder kostengünstige Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
- Kraftfahrzeughilfe:
- Zuschüsse zum Kauf oder Umbau eines behinderungsgerechten KFZ
- Zuschüsse zum Führerschein
- Beförderungskostenzuschuss
- Fahrdienste
- Anerkennung eines Mehrbedarfs von 17% des Regelsatzes beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe
- wenn zusätzlich weitere Voraussetzungen vorliegen: Parkerleichterungen (oranger Parkausweis, der aber nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen reicht)
- Ermäßigungen bei Automobilclubs
- Zusätzliche behinderungsbedingte Gebühren, z.B. für Eignungsgutachten, Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein, beim TÜV oder bei der Straßenverkehrsbehörde, können ermäßigt oder erlassen werden.
Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen unter Merkzeichen.
Mit Klick auf Merkzeichentabelle erhalten Sie einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
4. Wer hilft weiter?
Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung)
5. Verwandte Links
Merkzeichen
Merkzeichen aG
Grad der Behinderung
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 1 SGB IX, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil D, Nr. 1)