Das Wichtigste in Kürze
Das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis erhalten gehörlose Menschen und Menschen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung. Damit sind verschiedene Vergünstigungen bzw. Leistungen verbunden.
Voraussetzungen für das Merkzeichen Gl
Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf das Merkzeichen Gl bei
- Gehörlosigkeit
oder - beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Hörverlust von 80 bis 95 %) mit schwerer Sprachstörung (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz). Das betrifft in der Regel Menschen, bei denen die Schwerhörigkeit angeboren ist oder in der Kindheit erworben wurde.
Das gilt auch für Menschen, die mit Hörgeräten und/oder Cochlea-Implantaten versorgt sind und damit hören können. Die Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit wird ohne Hörhilfen getestet.
Vergünstigungen mit dem Merkzeichen Gl
Das Merkzeichen Gl bringt folgende Nachteilsausgleiche:
- kostengünstige Wertmarke zum Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel) oder Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50%, Näheres unter Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
- Merkzeichen RF: ermäßigter Rundfunkbeitrag für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Taubblindheit, Näheres unter Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung
- Gehörlosengeld
- Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Signalhunde (Assistenzhunde) in vielen Gemeinden
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Die Merkzeichen-Tabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Praxistipp Gebärdentelefon
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet die „Info-Karte Gebärdentelefon“ mit Informationen für Gehörlose unter www.bmas.de > Suchbegriff „A418“.
Wer hilft weiter?
Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung)
Verwandte Links
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Rechtsgrundlagen: Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil D, Nr. 4), § 3 Nr. 4 SchwbAwV