Springe direkt zu: Inhalt, Suche.

betaCare
Krankheiten, Soziales & RechtAdressen

EmpfehlenDrucken

Mietschulden

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen der Sozialhilfe kann das Sozialamt in Sonderfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden als Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen. Allerdings nur, wenn sich dies als notwendig und nachhaltig erweist.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

 

3. Drohende Wohnungslosigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Wenn Wohnungslosigkeit droht, hat das Sozialamt die Möglichkeit, die Mietrückstände zu übernehmen. Diese Hilfe soll vor allem dann gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist. Das ist z.B. der Fall, wenn durch die Übernahme der Mietschulden die Wohnung gesichert und die Wohnungslosigkeit vermieden werden kann.

Auch wenn bei Gericht bereits Räumungsklage eingereicht wurde, kann das Sozialamt die Mietschulden noch übernehmen. Sie müssen innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

 

4. Kürzungzum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt kann bei Sozialhilfeempfängern, die mit der Miete in Rückstand geraten sind, obwohl sie die Mietzahlung vom Sozialamt bekommen haben, die Leistung zur Sozialhilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einschränken, jedoch maximal 3 Jahre lang (§ 26 Abs. 2 SGB XII).

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfeempfänger mit Miet-Zahlungsproblemen sollten dem Sozialamt vorschlagen, die Miete direkt vom Sozialamt an den Vermieter zu überweisen. Viele Sozialämter verfahren ohnehin in dieser Weise, da dadurch gewährleistet ist, dass die konkrete Hilfeleistung auch zweckentsprechend (als Mietzahlung) verwendet wird. 

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Nähere Auskünfte hierzu und zur angemessenen Höhe der Miete erteilt das zuständige Sozialamt.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Sozialamt

Stromkosten Stromschulden

Unterkunft und Heizung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 34 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 19.08.2011   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System) 

1 6