Minderleistungsausgleich
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1. Das Wichtigste in Kürze
Einen Minderleistungsausgleich können Arbeitgeber bekommen, die einen Schwerbehinderten beschäftigen, der nicht die volle Arbeitsleistung bringen kann. Der Ausgleich muss beim Integrationsamt beantragt werden.
2. Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der schwerbehinderte Mitarbeiter kann infolge der Behinderung voraussichtlich länger als 6 Monate nur eine verminderte Arbeitsleistung erbringen
oder
kann wegen Art und Schwere der Behinderung nur kürzer als betriebsüblich, insbesondere weniger als 18 Stunden wöchentlich, arbeiten. - Seine Arbeitsleistung ist wenigstens 30 % geringer als bei einem Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion.
- Der Mitarbeiter erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Alle anderen Maßnahmen wie Arbeitsplatzausstattung oder -gestaltung oder Arbeitsorganisation müssen ausgeschöpft sein, Details siehe auch Teilhabe am Arbeitsleben.
- Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind u.a. die Höhe der Belastung, die Größe des Betriebs, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
3. Höhe
Die Höhe des Minderleistungsausgleichs ist in der Regel abgestuft. Die Details sind branchenspezifisch und regional bzw. länderspezifisch unterschiedlich geregelt, z.B. kann in Westfalen-Lippe die Höhe, je nach Grad der Minderleistung und nach Branche, zwischen 180,- € und 650,- € variieren. Konkrete Informationen gibt das zuständige Integrationsamt.
Der Minderleistungsausgleich soll 50 % des Bruttojahreseinkommens einschließlich Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung und gezahlter vermögenswirksamer Leistungen nicht überschreiten.
Der Minderleistungsausgleich wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter, z.B. aufgrund von Krankheit oder Urlaub, nicht im Betrieb anwesend ist, solange der Arbeitgeber in dieser Zeit Lohn/Gehalt zahlt.
4. Verwandte Links
Abgestufte Erwerbsminderungsrente
Gesetzesquelle(n)
(§ 102 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV)
Letzte Aktualisierung am 03.08.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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