Minijobs Geringfügige Beschäftigung

1. Das Wichtigste in Kürze

In Minijobs dürfen seit 1.1.2024 in der Regel höchstens 538 € monatlich verdient werden (früher: 450-€-Minijobs, heute Minijobs mit Verdienstgrenze oder geringfügige Minijobs). Alternativ darf in kurzfristigen Minijobs bis zu 70 Tage im Jahr gearbeitet werden.

Geringfügige Minijobs sind steuerfrei, während kurzfristige Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze steuerpflichtig sind. Minijobs sind sozialversicherungsfrei, mit einer Ausnahme: Geringfügige Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, aber eine Befreiung ist möglich. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

2. Sozialversicherung von Minijobbern

Anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen vom Einkommen bei einem Minijob keine Beiträge für die Sozialversicherung ab. Ausnahme ist der Rentenversicherungsbeitrag bei geringfügigen Minijobs, von dem aber eine Befreiung möglich ist. Die Folge bei Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ohne Abzüge behalten werden kann.

2.1. Anderweitige Absicherung

Bei Minijobbern, deren Sozialversicherung anderweitig abgesichert ist, ist das meist vorteilhaft. Die Versicherung kann z.B. erfolgen über

  • die Familienversicherung,
  • aufstockende Sozialleistungen oder
  • einen Hauptberuf, neben dem ein Minijob ausgeübt wird.

2.2. Keine anderweitige Absicherung

Fehlt eine anderweitige Absicherung, trifft Minijobber allerdings eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Person ohne anderweitige Absicherung (Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung). Denn während für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Arbeitgeber Teile der Beiträge übernehmen, müssen Minijobber ohne anderweitige Absicherung die Beiträge allein bezahlen. Außerdem berechnet sich die Höhe der Beiträge dann nicht aus dem Minijob-Einkommen, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens jedoch aus 1.178,33 €. Es müssen also Mindestbeiträge gezahlt werden:

  • 185 € für die Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag
  • für die Pflegeversicherung
    • bis zum Monat des 23. Geburtstags, mit nur 1 Kind oder mit nur über 25-jährigen Kindern: 40,06 €
    • ab 2 unter 25-jährigen Kindern sinkt der Beitrag abhängig von der Kinderzahl (Näheres unter Pflegeversicherung)
    • kinderlos ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag: 47,13 €

2.3. Praxistipp

Wenn Sie keine anderweitige soziale Absicherung haben, lohnt es sich meist, mit dem Arbeitgeber einen sog. Midijob zu vereinbaren, bei dem Sie die Minijobgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze) nur knapp überschreiten, z.B. um 1 €. Dadurch ist Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Midijob-Abzüge vom Gehalt für Steuern und Sozialversicherung liegen aber deutlich unterhalb der Mindestbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung für Personen ohne andere Absicherung. Mit einem Midijob für 539 € sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit auch renten- und arbeitslosenversichert. Auch für Ihren Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten geringer als die Pauschalen für einen geringfügigen Minijob mit 538 €.

3. Minijobs im gewerblichen Bereich

Der gewerbliche Bereich umfasst alle Jobs, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.

3.1. Geringfügige Minijobs im gewerblichen Bereich, Minijobs mit Verdienstgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze (= Verdienstgrenze für Minijobs) beträgt seit 1.1.2024 in der Regel 538 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 6.456 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.

Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, geben grundsätzlich 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag ab. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer den Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind rentenbeitragsfrei.

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 % an die Minijob-Zentrale. Die Details zu den Abgaben und die Ausnahmen dazu erklärt die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.

Zudem führt der Arbeitgeber gegebenenfalls den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.

Für die Unfallversicherung sind ebenfalls die Arbeitgeber zuständig. Diese ist nicht in der Pauschale enthalten, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen ist. Näheres ebenfalls bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern > Unfallversicherung.

3.2. Kurzfristige Minijobs im gewerblichen Bereich

Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:

  • Maximal 3 Monate im Jahr, wenn im Minijob mindestens 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.
  • Maximal 70 Tage im Jahr, wenn im Minijob in der Regel weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.

 

Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie:

  • regelmäßig sind, d.h., wenn sie sich wiederholen, also z.B. jedes Jahr wiederkommen.
  • berufsmäßig sind, d.h., das Einkommen aus dem Minijob liegt über 538 € und ist für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Neben einer Haupttätigkeit, z.B. einer Selbstständigkeit, einem freiwilligen Jahr, einem Bundesfreiwilligendienst oder als Rentner, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig.

 

Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Rentenversicherung), aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind ggf. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,4 % Umlage. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.

3.3. Meldung bei der Minijob-Zentrale

Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobs über ein elektronisches Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale zu melden. Seit 1.1.2022 müssen sie bei gewerblichen Minijobbern auch die Steuer-Identifikationsnummern angeben.

4. Minijobs im Privathaushalt

Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.

Solche Minijobs können Privatpersonen über das Haushaltsscheck-Verfahren einfacher anmelden als im gewerblichen Bereich. Nähere Informationen bei der Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de > Haushaltshilfe anmelden.

4.1. Geringfügiger Minijob im Privathaushalt, Minijob mit Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenzen von 538 € (seit 1.1.2024, früher 450 €) monatlich bzw. 6.456 € jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Für die Rentenversicherung gelten grundsätzlich die selben Regeln wie im gewerblichen Bereich, aber der Rentenversicherungsbeitrag, den der Minijobber zahlen muss, liegt hier deutlich höher, nämlich bei 13,6 %.

Bei den geringfügigen Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,94 %. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben& Fristen > Abgaben bei Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt

Zudem führt der Arbeitgeber den Minijobber-Anteil der Rentenversicherung ab.

4.2. Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt

Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten und die Regeln zur Sozialversicherung und Steuer gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Der Arbeitgeber leistet bei kurzfristigen Minijobs die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft (1,34 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %). Kurzfristige Haushaltshilfen zahlen dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt.

Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt werden entweder normal über die Lohnsteuerklasse versteuert oder können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % besteuert werden. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Haushalt.

5. Praxistipps zur Rentenversicherung

  • Wenn Sie jung sind oder keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, sollten Sie die mögliche Beitragsbefreiung für die Rentenversicherung überdenken. Da es sich bei Ihren 3,6 % bzw. 13,6 % Anteil für die Rentenversicherung um Pflichtbeiträge handelt, zählen die Zeiten in Minijobs zu Ihrer Pflichtbeitragszeit, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen. Die Pflichtbeitragszeit spielt eine große Rolle mit Blick auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen und die Rente für besonders langjährig Versicherte.
    Individuelle Beratung bieten die zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Wenn Sie weniger als 175 € verdienen, wird ein Mindestbeitrag für Ihre Rentenversicherung angesetzt (mit einigen Ausnahmen). Der Mindestbeitrag beträgt 32,55 €, wobei Ihr Arbeitgeber seinen Anteil stets auf das tatsächliche Arbeitsentgelt leistet und Sie selbst die Lücke zum Mindestbeitrag schließen müssen. Bei sehr geringem monatlichen Verdienst kann es so dazu kommen, dass Sie gar nichts mehr verdienen, sondern Ihrem Arbeitgeber ggf. sogar etwas für die Rentenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Der Minijob bringt Ihnen dann zwar kein Geld, dafür aber Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung ein.
    Auch wenn es absurd wirken mag, dass Sie in diesen Fällen noch dafür bezahlen, dass Sie arbeiten, kann es sich lohnen, das zu tun, wenn Sie anders die Pflichtbeitragszeiten nicht erreichen könnten. Nähere Informationen unter www.minijob-zentrale.de > Suchbegriff: "Mindestbeitrag zur Rentenversicherung". Die anderen Abgaben im Rahmen eines Minijobs berechnen sich vom tatsächlichen Entgelt, unabhängig von der Höhe.

6. Maximale Arbeitsstunden

In einem Minijob darf in der Regel nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat gearbeitet werden, was etwa 10 Stunden pro Woche entspricht. Die Stunden ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit 1.1.2024 12,41 € brutto pro Zeitstunde. Wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, so dass auch bei höherem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit gleich bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird seit 1.10.2022 aus dem Mindestlohn mit folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3

Am Ende wird auf volle Euro aufgerundet.

Tarifverträge können einen höheren als den gesetzlichen Mindestlohn vereinbaren, dann sinkt die monatliche Arbeitszeit entsprechend.

7. Mehrere Beschäftigungen

Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.

7.1. Mehrere geringfügige Minijobs

7.1.1. Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (= Minijobs mit Verdienstgrenze) nebeneinander auszuüben. Beim selben Arbeitgeber werden diese, was die Sozialversicherung angeht, als eine einzige Beschäftigung betrachtet.

Die Verdienste aller mit weniger als 538 € entlohnten Beschäftigungen werden zusammengezählt.

  • Liegt das Gesamteinkommen unter 538 € monatlich, gelten für alle Jobs die Minijob-Regelungen.
  • Liegt das Gesamteinkommen über 538 € monatlich, besteht für alle Jobs Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
  • Bleibt das Gesamteinkommen unter 2.000 €, sind die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmenden niedriger als normal, Näheres unter Midijob.

7.1.2. Mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Für Minijobber mit einem Hauptjob (= versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) gilt:

Neben dem Hauptjob darf nur ein einziger geringfügig entlohnter Minijob (= Minijob mit Verdienstgrenze) ausgeübt werden. Weitere geringfügig entlohnte Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind normal versicherungspflichtig, auch wenn die 538 € insgesamt nicht überschritten werden.

7.2. Mehrere kurzfristige Minijobs

Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet die Zeitgrenzen von 70 Tagen oder 3 Monaten im Jahr nicht überschreiten.

  • Wird in einem der Jobs weniger als 5 Tage/Woche gearbeitet, gilt die Zeitgrenze von 70 Tagen.
  • Wird in allen Jobs mindestens 5 Tage/Woche gearbeitet, gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten. Wird allerdings keine vollen Monate gearbeitet, gilt eine höhere Zeitgrenze von 90 Tagen.

8. Arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers

Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen die normalen arbeitsrechtlicher Ansprüche, z.B.:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch bei Krankheit des Kindes
  • Bezahlter Erholungsurlaub
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (z.B. nicht verschiebbarer Arztbesuch)
  • Entgeltfortzahlung während berufsbedingter Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Mutterschutz

Hier gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h.: Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.

9. Praxistipps

10. Wer hilft weiter?

  • Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers werden an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale, entrichtet: Minijob-Zentrale, 45115 Essen, www.minijob-zentrale.de. Servicetelefon 0355 290270799 (zum Ortstarif), Mo–Fr 7–17 Uhr.
  • Das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen zu Teilzeit und Minijobs unter Telefon 030 221911005, Mo–Do 8–17 und Fr 8–12 Uhr.

11. Verwandte Links

Rente > Hinzuverdienst

Midijob

 

Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV - §§ 249b SGB V

Letzte Bearbeitung: 06.03.2024

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