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Minijobs Geringfügige Beschäftigung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Minijobber dürfen 400,- € monatlich verdienen und haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Sie zahlen keine Sozialabgaben und Steuern, können sich aber auf eigene Kosten rentenversichern.

 

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt 400,- € monatlich, es gibt keine Stundenbegrenzung (früher 15 Stunden wöchentlich).
Für die Arbeitnehmer bleiben die Minijobs abgabenfrei, der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von 30,84 %. Diese setzt sich zusammen aus: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und 0,84 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

 

3. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushaltenzum Inhaltsverzeichnis

Wer als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt ist und bis zu 400,- € verdient, ist ebenfalls abgabenfrei.

Bei den Minijobs im Privathaushalt (Fachbegriff "haushaltsnahe Dienstleistungen") zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,44 % (5 % Renten-, 5 % Kranken-, 1,6 % Unfallversicherung, 2% Steuern und 0,84 % Umlage).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.

 

4. Kurzfristige Beschäftigungenzum Inhaltsverzeichnis

Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung durch ihre Eigenart oder durch einen Vertrag im Voraus auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Sie sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgabenfrei.

Bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung ist immer das laufende Kalenderjahr relevant.

 

5. Mehrere Beschäftigungenzum Inhaltsverzeichnis

 

5.1. Mehrere Minijobs

Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Dabei darf es sich jedoch nicht um denselben Arbeitgeber handeln.

Die Verdienste aller Beschäftigungen (mit Ausnahme der kurzfristigen) werden zusammengezählt.

Liegt das Gesamteinkommen unter 400,- € monatlich, bleibt der Arbeitnehmer abgabenfrei und die Arbeitgeber leisten jeweils die Pauschale von 30,84 %.

Liegt das zusammengerechnete Einkommen über 400,- € monatlich, besteht normale Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

 

Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers in Höhe von 30,84 % bzw. 14,44 % werden an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft (Adresse s.u.), entrichtet.

 

5.2. Hauptberuf und Minijob

  • Wird neben einem versicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine (= 1) geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf, das heißt: Bis zu 400,- € Hinzuverdienst erscheinen nicht auf der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber zahlt für den Minijob 30,84 % bzw. 14,44 % Pauschalabgaben.
  • Bei weiteren geringfügigen Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung dieser weiteren Beschäftigungen mit dem Hauptberuf. Sie sind somit sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
  • Kurzfristige Beschäftigungen bleiben auch neben einem Hauptberuf abgabenfrei.

 

6. Rentenanspruch bei Minijobszum Inhaltsverzeichnis

Auch Personen, die lediglich einen Minijob ausüben, können Ansprüche auf volle Rentenversicherungsleistungen erwerben. Hierzu müssen sie die Differenz zwischen dem Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung (19,6 %) selbst zahlen. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind dies derzeit 4,6 %.
Dem Arbeitgeber ist schriftlich mitzuteilen, dass eigene Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden sollen. Diese werden dann direkt vom Verdienst abgezogen und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.

 

7. Arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmerszum Inhaltsverzeichnis

Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen eine Reihe arbeitsrechtlicher Ansprüche, z.B.:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlter Erholungsurlaub
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (z.B. nicht verschiebbarer Arztbesuch)
  • Entgeltfortzahlung während berufsbedingter Beschäftigungsverbote  bei Schwangerschaft und bei Mutterschutzfristen

Hier besteht der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.

 

8. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Die Broschüre "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" ist unter der Bestellnummer A 630 kostenlos zu bestellen beim Bestellservice des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Telefon 01805 151510 oder per E-Mail info@bmas.bund.de. Die Broschüre kann auch unter externer Linkwww.bmas.de > Service > Publikationen heruntergeladen werden.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

  • Knappschaft Bahn-See Minijob-Zentrale, 44781 Bochum, externer Linkwww.minijob-zentrale.de. Servicetelefon 0355 290270799 (zum Ortstarif), Mo-Fr 7-19 Uhr.
  • Das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen zu Teilzeit/Altersteilzeit und Minijobs unter Telefon 01805 676714 (14 Ct./Min.), Mo-Do 8-20 Uhr.

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Rente > Hinzuverdienst

 

 

Letzte Aktualisierung am 02.01.2012   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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