Multiple Sklerose > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Multipler Sklerose (MS) kann das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB muss beantragt werden. Die Höhe des GdB richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen und nach dem Krankheitsverlauf. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche können Menschen mit Behinderung unterstützen.

2. Feststellung des Grads der Behinderung bei Multipler Sklerose

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Menschen mit MS die Schwere ihrer Behinderung. Je mehr ein Mensch mit MS in seinen Funktionen und seiner Teilhabe beeinträchtigt ist, desto höher ist der GdB. Die Feststellung eines GdB muss beim Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten beantragt werden. Dieses richtet sich bei der Beurteilung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die Versorgungsmedizin-Verordnung gibt es beim Bundesjustizministerium in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

Bei Multipler Sklerose richtet sich der GdB/GdS vor allem nach den zerebralen (das Gehirn betreffenden) und spinalen (das Rückenmark betreffenden) Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die Krankheitsaktivität zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Zahl und Schwere der MS-Schübe und die sich hieraus ergebenden Folgen individuell berücksichtigt werden und es kein festes Schema gibt.

Wurde vom Versorgungsamt die Behinderung zu gering beurteilt und ein zu niedriger GdB festgestellt, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch, Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht.

3. Schwerbehindertenausweis bei Multipler Sklerose

Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, Näheres unter Schwerbehindertenausweis.

Je nachdem welche Beeinträchtigungen vorhanden sind, können sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, Näheres unter Merkzeichen.

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sog. Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen, z.B.:

Informationen zur Reha und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und eine Übersicht über weitere Leistungen unter Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

4.1. Hilfsmittel und Heilmittel zur Verbesserung der Mobilität und Beweglichkeit

5. Praxistipps

6. Verwandte Links

Ratgeber Multiple Sklerose

Ratgeber Behinderungen

Versorgungsamt

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Letzte Bearbeitung: 11.04.2024

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