Mutterschutz
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1. Das Wichtigste in Kürze
Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere berufstätige Frauen. Verboten sind belastende Arbeiten. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ist grundsätzlich jede Arbeit verboten. Bei Frühgeburt und Mehrlingen gelten erweiterte Zeiten.
2. Grundsätzliches
Das Mutterschutzgesetz soll werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor möglichen Gefahren und Schäden am Arbeitsplatz bewahren. Der Mutterschutz umfasst vor allem Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§§ 3-6 MuSchG).
Damit der Arbeitgeber die Bestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Wenn dies der Fall ist (z.B. Arbeit mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Dämpfen oder Strahlen), muss die Frau von dieser Arbeit ganz freigestellt werden. Außerdem dürfen werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten leisten und nicht in Bereichen beschäftigt werden, bei denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
3. Beschäftigungsverbote
Es gibt mehrere Arten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Das generelle Beschäftigungsverbot und die Schutzfristen gelten für alle werdenden Mütter, das individuelle Beschäftigungsverbot wird nur im Einzelfall vom Arzt attestiert.
3.1. Generelles/Gesetzliches Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
Ein generelles/gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt insbesondere
- für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentliche Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, so weit diese Beschäftigung 4 Stunden täglich überschreitet.
- für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
- für Akkordarbeit.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit
- Mehrarbeit wie z.B. Arbeitszeiten über 8,5 Stunden täglich (bei Schwangeren unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich),
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie
- Sonn- und Feiertagsarbeit
In bestimmten Branchen (z.B. Gastronomie, Landwirtschaft, Kultur, Pflege) gibt es jedoch Ausnahmeregelungen.
3.2. Individuelles/Attestiertes Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, so weit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen.
Bei einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeit) geschrieben und bekommt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln kann er eine Nachuntersuchung verlangen und trägt die Kosten dieser Untersuchung.
3.2.1. Praxistipp
Das Attest kann jeder Arzt ausstellen. Es sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Das Attest muss im Original dem Arbeitgeber, in Kopie der Krankenkasse zugehen.
3.3. Schutzfristen
Während der Schutzfristen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung.
Auf diese Schutzfrist kann die (werdende) Mutter durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, sofern nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter/des Kindes gefährdet sind. Jene Erklärung ist jederzeit widerrufbar.
Die Schutzfrist endet im Normalfall 8 Wochen, bei Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 g) oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach Entbindung um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Mutter.
Während den Schutzfristen hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
3.3.1. Fehlgeburt und Totgeburt
Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt, bei einer Fehlgeburt nicht. Details unter Fehlgeburt und Totgeburt.
3.4. Mutterschutzlohn
Kann die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur eingeschränkt oder nicht arbeiten, erhält sie Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft.
4. Arbeitsbefreiung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne Entgeltausfall gewähren.
5. Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
6. Urlaubsanspruch
Während der Zeit der oben aufgeführten Beschäftigungsverbote (darunter fallen auch die Mutterschutzfristen) entsteht Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch sowie Resturlaub, der nicht vor der Mutterschutzfrist oder Elternzeit genommen werden kann, ist auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr übertragbar. Er kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden.
7. Praxistipp
Die kostenlose Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung, Telefon 01805 778090, bestellt oder auf der Internetseite des Ministeriums unter
www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext "Mutterschutz" heruntergeladen werden.
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(MuSchG, BEEG)
Letzte Aktualisierung am 16.09.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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