Mutterschutz

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen in Beschäftigung, Ausbildung oder Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ziel ist, Gefahren und Gesundheitsschäden für Mutter und Kind, Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen zu vermeiden.

2. Grundsätzliches

Der Mutterschutz umfasst vor allem Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§§ 3–6 MuSchG).

Damit Arbeitgebende die Bestimmungen einhalten können, sollte die werdende Mutter ihrem Betrieb ihre Schwangerschaft und den vom Arzt oder einer Hebamme berechneten Entbindungstermin mitteilen, sobald ihr diese Informationen bekannt sind.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeitnehmerinnen
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst
  • Mitglieder einer geistigen Genossenschaft, einer ähnlichen Gemeinschaft und Diakonissen
  • Frauen in Heimarbeit
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind
  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgegeben sind

Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt.

3. Beschäftigungsverbote

Es gibt 3 Arten von Beschäftigungsverboten. Die Schutzfristen sowie das generelle Beschäftigungsverbot gelten für alle werdenden und zum Teil für stillende Mütter. Das ärztliche (früher individuelle) Beschäftigungsverbot wird nur im Einzelfall nach ärztlicher Empfehlung attestiert.

3.1. Schutzfristen

Während der Schutzfristen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt 6 Wochen vor der Geburt.

Auf diese Schutzfrist kann die Schwangere durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, sofern nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Schwangeren/des Kindes gefährdet sind. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.

Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall 8 Wochen, bei Geburt eines Kindes mit Behinderung, Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 g) oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Mutter.

Während der Schutzfristen hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

3.1.1. Fehlgeburt und Totgeburt

Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt, bei einer Fehlgeburt nicht. Details unter Fehlgeburt und Totgeburt.

3.2. Generelles Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

Ein generelles/gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere gilt z.B.

  • für Arbeiten, bei denen regelmäßig über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg schwere Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
  • für Arbeiten, bei denen Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, gehalten, bewegt oder befördert werden müssen, wenn hierbei die Belastungen denen des ersten Punkts entsprechen.
  • nach Ablauf des 5. Monats für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, wenn diese Beschäftigung 4 Stunden täglich überschreitet.
  • für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
  • für Akkord- und Fließbandarbeit, getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
  • bei erhöhtem Unfallrisiko, z.B. durch die Nutzung von Trittleitern.
  • beim Umgang mit Gefahrstoffen, z.B. in Farben oder Lösungsmitteln.
  • bei Infektionsgefahr und unzureichendem Impfschutz, z.B. bei der Gefahr einer Übertragung von Windpocken oder Zytomegalie (CMV) in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
  • bei anderen Gefahren, z.B. bei der Betreuung von potenziell aggressiven Menschen.
  • bei gefährlichen physikalischen Einwirkungen, z.B. Hitze, Lärm oder Strahlung.

Viele dieser Verbote gelten auch für stillende Mütter (§ 12 MuSchG).

 

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit

  • Mehrarbeit wie z.B. Arbeitszeiten über 8,5 Stunden täglich (bei Schwangeren unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich),
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie
  • Sonn- und Feiertagsarbeit.

Es gibt Ausnahmen von diesen Regelungen. So kann eine Schwangere oder Stillende bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Die Frau muss sich dazu ausdrücklich bereiterklären, es darf kein ärztliches Zeugnis dagegensprechen und eine Gefährdung durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein. (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 MuSchG)

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere und Stillende auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (§ 6 MuSchG)

3.3. Ärztliches (früher: individuelles) Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen.

Bei einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeit) geschrieben und bekommt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krankengeld.

Arbeitgeber müssen das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln können Arbeitgebende eine Nachuntersuchung verlangen. Die Kosten dieser Untersuchung müssen sie selbst tragen.

3.3.1. Praxistipp

Das Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann jeder Arzt ausstellen. Das Attest muss im Original dem Arbeitgeber, in Kopie der Krankenkasse zugehen.

3.4. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Für Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung gibt es eine Verlängerung auf 12 Wochen. Zudem werden bei Frühgeburten und anderen vorzeitigen Entbindungen die Anzahl der Tage an das Beschäftigungsverbot angehängt, die vor dem errechneten Geburtstermin nicht in Anspruch genommen werden konnten. Arbeitgebende werden nur über die Verlängerung der Schutzfrist, aber nicht über den Grund dafür, informiert.

Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung aus ärztlicher Sicht nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nur Arbeiten ausführen, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen.

Für stillende Mütter gelten viele der generellen Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (siehe oben).

3.4.1. Praxistipps

  • Bei Geburt eines Kindes mit Behinderung muss die Verlängerung der Schutzfrist bei der Krankenkasse beantragt und die Behinderung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt werden.
  • Im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung kann die Mutter bereits in der Schutzfrist tätig werden, wenn sie dies gegenüber ihrer Ausbildungsstelle ausdrücklich verlangt.
  • Im Falle des Todes des Kindes kann die Mutter schon früher wieder beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.

3.5. Mutterschutzlohn

Kann die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur eingeschränkt oder nicht arbeiten, erhält sie Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft.

4. Arbeitsbefreiung für Untersuchungen und Stillzeit

Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne Entgeltausfall gewähren.

Stillende Mütter können während der ersten 12 Monate nach der Geburt Stillzeit verlangen: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal 1 Stunde. Die Stillzeit zählt zur Arbeitszeit, muss nicht nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf die üblichen Pausen angerechnet werden. Details finden sich in § 7 MuSchG, nachzulesen beim Bundesamt für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__7.html.

5. Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf der Schutzfrist (mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten) nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von 4 Monaten auch nach einer Fehlgeburt, wenn diese nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte.

6. Urlaubsanspruch

Auch die Zeiten von Beschäftigungsverboten und Schutzfristen gelten als Beschäftigungszeit und deshalb entsteht Anspruch auf Urlaub. Das bedeutet konkret:

  • Urlaub kann vor dem Mutterschutzbeginn genommen werden.
  • Urlaub, der nicht vor der Mutterschutzfrist oder Elternzeit genommen werden kann, ist auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr übertragbar.
  • Urlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden.

7. Praxistipp

Die kostenlose Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Mutterschutz" heruntergeladen werden.

8. Verwandte Links

Mutterschaftsgeld

Elterngeld

Elternzeit

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: MuSchG, BEEG

Letzte Bearbeitung: 13.02.2023

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