Das Wichtigste in Kürze
Menschen mit Neurodermitis können ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Nachteilsausgleiche und Hilfen für Menschen mit Behinderung wegen Neurodermitis sind möglich, wenn die Neurodermitis große Hautbereiche betrifft und häufiger oder länger als 2 Mal im Jahr für wenige Wochen auftritt. Die Neurodermitis muss als Schwerbehinderung anerkannt werden, wenn deswegen mehrmals im Jahr eine Behandlung in einer Klinik oder eine genauso intensive ambulante Behandlung nötig ist.
Behinderung, Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
Menschen mit Neurodermitis können beim Versorgungsamt (je nach Bundesland kann es auch anders heißen, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden.
GdB bei Neurodermitis
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der GdB-Feststellung nach der Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anlage zu § 2 die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen. Wie hoch der GdB wegen Neurodermitis ausfällt hängt vom Einzelfall ab.
Bei der GdB-Feststellung werden nicht nur die Folgen der Neurodermitis berücksichtigt, sondern die Folgen aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen. Wer die GdB-Feststellung beantragt, sollte deshalb unbedingt alle gesundheitlichen Einschränkungen angeben. Das gilt sowohl für Allergiesymptome, die sich nicht auf die Haut beziehen (z.B. Asthma, allergischer Schnupfen oder Bindehautentzündung) als auch für ganz andere gesundheitliche Probleme, die mit der Neurodermitis nichts zu tun haben, wie z.B. Rückenschmerzen. Näheres unter Grad der Behinderung.
Praxistipps
- Sie finden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html.
- Informationen zum GdB bei anderen Allergiesymptomen finden Sie unter Allergien > Behinderung.
Was steht zu Neurodermitis in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen?
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gibt es eine eigene Tabelle zum GdB bei Neurodermitis. Die dort in der Überschrift verwendeten Bezeichnungen atopisches Ekzem, Neurodermitis constitutionalis und endogenes Ekzem sind gleichbedeutende andere Bezeichnungen für eine Neurodermitis.
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Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“, „Endogenes Ekzem“) |
GdB |
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geringe, auf die Prädilektionsstellen (= typische Stellen für das Auftreten) begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0–10 |
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bei länger dauerndem Bestehen |
20–30 |
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mit generalisierten (= über den ganzen Körper verbreiteten) Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall |
40 |
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mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr |
50 |
Hilfen und Nachteilsausgleiche bei Neurodermitis
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren
oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche