Neurodermitis > Behinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei schwerer Neurodermitis kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Häufigkeit, der Dauer, der Lokalisation und der klinischen Behandlungsbedürftigkeit der Ekzeme.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwerbehindert, um einen Arbeitsplatz zur erlangen oder zu erhalten
- Versorgungsamt
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
4. Konkrete Anhaltswerte
Atopisches Ekzem Neurodermitis constitutionalis Endogenes Ekzem |
GdB/GdS |
geringe, auf die Prädilektionsstellen (typische Stelle für das Auftreten) begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0-10 |
bei länger dauerndem Bestehen |
20-30 |
mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall |
40 |
mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr |
50 |
Eine Beteiligung anderer Organe, insbesondere bei Atopiesyndromen (z.B. allergisches Asthma, allergische Rhinitis/Konjunktivitis) ist gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.
5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Neurodermitis-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Altersrente für Schwerbehinderte
6. Verwandte Links
Neurodermitis > Finanzielle Hilfen
Neurodermitis > Medizinische Rehabilitation
Letzte Aktualisierung am 04.08.2010 Redakteur/in: Lydia Schrupp
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