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Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei Nierenschäden kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.

 

2. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

 

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze zum Inhaltsverzeichnis

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter externer Linkwww.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.

 

4. Anhaltswerte im Einzelnenzum Inhaltsverzeichnis

Die Beurteilung des GdB/GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

 

4.1. Nierenfehlbildung, Nephroptose

 

z.B. Erweiterung des Nierenholsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere

GdB/GdS

ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkungen

0-10

mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkungen

20-30

 

4.2. Nierensteinleiden

 

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkungen der Niere

GdB/GdS

... mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten

0-10

... mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten

20-30

 

4.3. Nierenschäden

 

 

GdB/GdS

... ohne Einschränkung der Nierenfunktion ohne Beschwerden mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)

0-10

... ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden

 

  • rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit

10-30

  • nephrotisches Syndrom kompensiert (keine Ödeme)

20-30

  • nephrotisches Syndrom dekompensiert (mit Ödemen)

40-50

  • bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung

50

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere

25

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion mit krankhaftem Harnbefund

30

Verlust, Ausfall und Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere ...

 

  • ... leichten Grades

40-50

  • ... mittleren Grades

60-80

  • ... schweren Grades

90-100

  • ... und Notwendigkeit einer Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)

100

 

4.4. Nierenfunktionseinschränkung

 

 

GdB/GdS

leichten Grades: Serumkreatinwerte unter 2 mg/dl, Kreatininclearance ca. 35 - 40 ml/min Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

20-30

…: Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

40

mittleren Grades: Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit

50-70

schweren Grades: Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normale Schulleistungen mehr

80-100

 

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie, Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten. Sie sind bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen.

 

5. Heilungsbewährungzum Inhaltsverzeichnis

Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist ein GdB/GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung, unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression jedoch nicht niedriger als 50 zu bewerten.

 

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist ebenfalls eine Heilungsbewährung abzuwarten.

 

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren ...

GdB/GdS

... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)

50

... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)

50

GdB während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren ...

 

... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T2 N0 M0 (Grading ab G2)

60

... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) in anderen Stadien

mind. 80

... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter im Stadium T1-2 N0 M0

60

... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter in anderen Stadien

mind. 80

... nach Entfernung eines Nephroblastoms im Stadium I und II

60

... nach Entfernung eines Nephroblastoms in anderen Stadien

mind. 80

 

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

 

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Nierenerkrankungen schweren Grades bei Erwachsenen und mittleren Grades bei Kindern können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft wird. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Anerkannte Schwerbehinderte können für folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Nierenerkrankungen

Nierenerkrankungen > Dialyse

Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen

Nierenerkrankungen > Medizinische Rehabilitation

Nierentransplantation

 

 

Letzte Aktualisierung am 25.03.2009   Redakteur/in: Anja Wilckens

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