Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Nierenschäden kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwerbehindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
- Merkzeichen H bei Kindern
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.
4. Anhaltswerte im Einzelnen
Die Beurteilung des GdB/GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.
Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
4.1. Nierenfehlbildung, Nephroptose
z.B. Erweiterung des Nierenholsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere |
GdB/GdS |
ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkungen |
0-10 |
mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkungen |
20-30 |
4.2. Nierensteinleiden
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkungen der Niere |
GdB/GdS |
... mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten |
0-10 |
... mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten |
20-30 |
4.3. Nierenschäden
|
GdB/GdS |
... ohne Einschränkung der Nierenfunktion ohne Beschwerden mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung) |
0-10 |
... ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden |
|
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10-30 |
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20-30 |
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40-50 |
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50 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere |
25 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion mit krankhaftem Harnbefund |
30 |
Verlust, Ausfall und Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere ... |
|
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40-50 |
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60-80 |
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90-100 |
|
100 |
4.4. Nierenfunktionseinschränkung
|
GdB/GdS |
leichten Grades: Serumkreatinwerte unter 2 mg/dl, Kreatininclearance ca. 35 - 40 ml/min Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit |
20-30 |
…: Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit |
40 |
mittleren Grades: Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit |
50-70 |
schweren Grades: Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normale Schulleistungen mehr |
80-100 |
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie, Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten. Sie sind bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen.
5. Heilungsbewährung
Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist ein GdB/GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung, unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression jedoch nicht niedriger als 50 zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist ebenfalls eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren ... |
GdB/GdS |
... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1) |
50 |
... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) |
50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren ... |
|
... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T2 N0 M0 (Grading ab G2) |
60 |
... nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) in anderen Stadien |
mind. 80 |
... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter im Stadium T1-2 N0 M0 |
60 |
... nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter in anderen Stadien |
mind. 80 |
... nach Entfernung eines Nephroblastoms im Stadium I und II |
60 |
... nach Entfernung eines Nephroblastoms in anderen Stadien |
mind. 80 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Nierenerkrankungen schweren Grades bei Erwachsenen und mittleren Grades bei Kindern können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft wird. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Anerkannte Schwerbehinderte können für folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Parkerleichterungen für Behinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Wohnraumförderung: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Telefongebührenermäßigung für Schwerbehinderte
- Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung für Schwerbehinderte
7. Verwandte Links
Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen
Nierenerkrankungen > Medizinische Rehabilitation
Letzte Aktualisierung am 25.03.2009 Redakteur/in: Anja Wilckens
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