Öffentliche Verkehrsmittel
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1. Das Wichtigste in Kürze
Als "Erleichterung im Personenverkehr" können Schwerbehinderte und Behinderte Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, das sind vor allem Busse, Bahnen, Züge und Fähren, vergünstigt oder kostenlos benutzen. Für den Nahverkehr gibt es verschiedene Wertmarken. Eine notwendige Begleitperson fährt umsonst mit.
2. Nahverkehr: Unentgeltliche Beförderung
2.1. Definition Nahverkehr
Zum öffentlichen Nahverkehr zählen:
- Straßenbahnen, Busse, U- und S-Bahnen
- Züge 2. Klasse, wenn sie in einen Verkehrsverbund einbezogen sind und mit Verbundfahrschein benutzt werden können
- Züge der Deutschen Bahn in der 2. Klasse im Nahverkehr im gesamten Bundesgebiet.
- Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich
2.2. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung sind:
- Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, Merkzeichen aG, Merkzeichen H, Merkzeichen Bl
und - Orangefarbener Flächenaufdruck auf dem Schwerbehindertenausweis
und - Gültiges Beiblatt mit Wertmarke
2.3. Wertmarken
Es gibt 2 Wertmarken:
- Wert 30,- € für die kostenlose Beförderung für 6 Monate
- Wert 60,- € für die kostenlose Beförderung für 12 Monate
2.3.1. Kostenlose 60-€-Wertmarke
Folgende Schwerbehinderte erhalten ein weißes Beiblatt mit 60-€-Wertmarke kostenlos:
- Schwerbehinderte mit Merkzeichen H oder Merkzeichen Bl
- Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
2.3.2. Wertmarken gegen Bezahlung
Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, Merkzeichen aG oder Merkzeichen Gl erhalten ein weißes Beiblatt mit 60-€-Wertmarke oder 30-€-Wertmarke gegen Bezahlung.
2.3.3. Antrag
Die Wertmarken, unabhängig ob kostenlos oder kostenpflichtig, müssen beim Versorgungsamt beantragt werden.
3. Kostenlose Mitbeförderung
Personen, die unentgeltlich befördert werden, dürfen zusätzlich kostenlos mitnehmen:
- Handgepäck
- Rollstuhl, sofern das Verkehrsmittel diesen aufnehmen kann. Zu beachten ist, dass der Rollstuhl bei einer Bahnreise die Maße der ISO-Norm (Breite max. 70 cm, Länge max. 1,2 m, Gewicht max. 250 kg) nicht überschreiten sollte.
- Führhund
4. Nah- und Fernverkehr: Ermäßigte Bahnfahrten
Eine BahnCard ermöglicht den Kauf von Bahnfahrkarten zum reduzierten Preis.
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 können die BahnCard 50 und die Bahncard 25 zum ermäßigten Preis erwerben. Dies gilt auch für Menschen ab 60 Jahren.
Mit der BahnCard 50 gibt es 50 % Ermäßigung auf alle Normalpreise, mit der Bahncard 25 gibt es 25 %. - Rollstühle, Führhunde und orthopädische Hilfsmittel werden unentgeltlich befördert.
- Die Platz- oder Abteilreservierung ist kostenlos.
5. Notwendige ständige Begleitung
Die notwendige Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, wenn im Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen B mit dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" oder "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" eingetragen ist. Die Platz- oder Abteilreservierung ist kostenlos.
Wenn die Begleitperson den Behinderten bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
6. Praxistipp
Informationen zu weiteren Vergünstigungen und Hilfen gibt die
Broschüre "Mobil mit Handicap". Sie ist überall kostenlos erhältlich,
wo es Fahrkarten gibt. Die Broschüre kann auch über die
MobilitätsServiceZentrale, Telefon 01805 512512 bestellt oder unter
www.bahn.de > Services > Barrierefreies Reisen > Broschüre heruntergeladen werden.
7. Wer hilft weiter?
Versorgungsämter und die Verkehrsbetriebe vor Ort.
8. Verwandte Links
Nachteilsausgleiche für Behinderte
Gesetzesquelle(n)
(§§ 145 ff. SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 19.09.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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