Organisatorisches nach dem Tod > Beurkundung und Sterbeurkunde
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1. Das Wichtigste in Kürze
Ein Todesfall muss immer beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Die Beurkundung und die Ausstellung der Sterbeurkunde erfolgt dann durch das Standesamt. Die Sterbeurkunde ist Voraussetzung für die Bestattung.
2. Meldung des Sterbefalls
Die Meldung des Sterbefalls muss spätestens am ersten Werktag nach dem Sterbefall beim zuständigen Standesamt erfolgen.
Stirbt ein Mensch zu Hause, im Heim, im Krankenhaus oder im Hospiz, erfolgt die Beurkundung immer beim Standesamt am Sterbeort. Stirbt ein Mensch im Krankenhaus, spricht man von einem Krankenhaussterbefall. Der Tod zu Hause, im Heim oder im Hospiz wird häuslicher Sterbefall genannt.
Wenn nicht klar ist, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist, ob Fremdverschulden oder ein Suizid vorliegt, ermittelt immer die Kriminalpolizei. In diesem Fall spricht man von "Kriposterbefall".
3. Erforderliche Unterlagen für die Beurkundung
Der Anzeigende hat sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Je nach Sterbefall werden unterschiedliche Bescheinigungen für die Beurkundung benötigt.
Krankenhaussterbefall
- Sterbefallurkunde des Krankenhauses
- Vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
Häuslicher Sterbefall
- Todesbescheinigung
Kriposterbefall
- Sterbefallanzeige der Kriminalpolizei
- Freigabeschein der Staatsanwaltschaft
- Todesbescheinigung
Welche weiteren Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalls notwendig sind, richtet sich nach dem Familienstand des Verstorbenen.
Bei Ledigen
- Aktuelle
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, falls die Eltern
des Verstorbenen nach dem 1.1.1958 geheiratet haben oder ein Familienbuch
auf Antrag angelegt wurde,
oder
eine Geburts- oder Abstammungsurkunde.
Bei Verheirateten
- Heiratsurkunde
oder
eine Familienbuchabschrift. Letztere ist maßgeblich, wenn die Eheschließung nach dem 1.1.1958 in den alten Bundesländern und nach dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern stattgefunden hat oder auf Antrag ein Familienbuch angelegt wurde.
Bei Geschiedenen
- Heiratsurkunde mit dem Vermerk der Scheidung. Sollte der Vermerk nicht in der Heiratsurkunde sein, ist zusammen mit der Heiratsurkunde ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorzulegen. Wurde die Ehe nach dem 1.1.1958 in den alten Bundesländern und nach dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern geschlossen, ist eine Familienbuchabschrift mit dem Vermerk über die Scheidung vorzulegen.
Bei Verwitweten
- Heiratsurkunde sowie
Sterbeurkunde des Ehepartners
oder
Heiratsurkunde mit dem Vermerk über den Tod des Ehepartners
oder
eine Familienbuchabschrift, in der der Tod des Ehepartners eingetragen ist.
Bei Lebenspartnerschaften
- Lebenspartnerschaftsurkunde.
- Bei Auflösung den rechtskräftigen Bescheid.
- Gegebenenfalls alle Bescheinigungen über Namensänderungen nach der Begründung und gegebenenfalls Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Bei Ausländern
- Nationalpass als Nachweis der Staatsangehörigkeit.
- Weitere Unterlagen richten sich nach dem Familienstand des Verstorbenen.
Bei Spätaussiedlern und Vertriebenen
- Beglaubigte
Abschrift aus dem eigenen Familienbuch oder bei Ledigen aus dem
Familienbuch der Eltern
oder
je nach Personenstand eine Geburts- bzw. Heiratsurkunde. - Registrierschein.
- Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis.
- Nachweise über eine Namensänderung und gegebenenfalls über eine Namenserklärung.
4. Kosten
Die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterberegister sind kostenfrei.
5. Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde bescheinigt den Tod eines Menschen, den Ort und den Zeitpunkt des Todes. Erhältlich sind Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeorts.
Sterbeurkunden werden benötigt für
- Einwohnermeldeamt
- Friedhofsamt
- Krankenkasse
- Rentenversicherungsträger
- Private Versicherungen
6. Kosten
Für die vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunden müssen die Angehörigen die Kosten tragen. Eine Sterbeurkunde kostet ca. 10,- €. Sterbeurkunden für die Sozialversicherung (z.B. Kranken- oder Rentenversicherung) sind kostenfrei.
7. Wer hilft weiter?
Standesamt
8. Verwandte Links
Organisatorisches nach dem Tod
Letzte Aktualisierung am 15.09.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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