Organspende
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Organspenden wird darauf geachtet Missbrauch auszuschließen. Deshalb sind Transplantationen von lebenden Spendern stark reglementiert. In einem Organspendeausweis kann man eindeutig kundtun, ob man überhaupt Organe spenden will und, wenn ja, welche. Die Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern Ausweise und Informationsmaterial zur Verfügung stellen.
2. Transplantationsgesetz
Um bei Organspende und -transplantation jede Form von Missbrauch auszuschließen, wurde 1997 das Transplantationsgesetz (TPG) erlassen.
- Transplantationen lebenswichtiger Organe dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren durchgeführt werden.
- Die Aufnahme eines Patienten als Organempfänger auf die Transplantationsliste muss von 3 Ärzten bestätigt werden.
- Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
- Den Tod des Spenders müssen 2 erfahrene Ärzte, die nicht an der Transplantation beteiligt sind, nach dem Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.
- Die Entscheidung, ob jemand seine Organe spenden will, sollte zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert werden (Organspendeausweis). Kommt im Todesfall eine Organspende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob sich der Verstorbene zu Lebzeiten zur Frage der Organspende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Ist darüber nichts bekannt, werden diese gebeten in seinem Sinne zu entscheiden.
- Die Lebendspende eines sich nicht regenerierenden Organs, z.B. der Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Ehepartners, des Verlobten oder einer dem Spender nahestehenden Person möglich.
3. Kostenträger
Die Behandlung des Organspenders ist als Krankenversicherungsleistung anerkannt und wird von der Krankenkasse des Organempfängers getragen. Das umfasst bei Lebendspenden (z.B. Niere, Teile der Leber) gegebenenfalls auch Krankengeld in Höhe des Nettoeinkommens.
Lebendspender haben Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten von der Versicherung des Organempfängers erstattet.
Lebendspender sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Alle Gesundheitsschäden, die infolge einer Organspende auftreten, werden wie Arbeitsunfälle behandelt. Details siehe z.B. Nierentransplantation.
4. Organspendeausweis
Im Organspendeausweis kann man das Einverständnis zur Organentnahme generell erteilen, es auf bestimmte Organe oder Gewebe einschränken oder die Entscheidung einer bestimmten Vertrauensperson übertragen. Man kann damit auch dokumentieren, dass man nicht spenden will. Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert und hinterlegt.
4.1. Information und Ausweis von den Krankenversicherungen
Seit 1.11.2012 sind die Krankenversicherungen (gesetzliche und private) verpflichtet, ihren Mitgliedern einen Organspendeausweis und entsprechende Erklärungen dazu zukommen zu lassen. Damit sollen Menschen motiviert werden, sich zu entscheiden und diese Entscheidung auch im Organspendeausweis kund zu tun (sogenannte "Entscheidungslösung"). Die Entscheidung und Erklärung bleibt freiwillig.
- Bis 31.10.2013 müssen die Krankenkassen allen ihren Versicherten ab 16 Jahren erstmals das Aufklärungsmaterial und einen Ausweis zur Verfügung stellen.
- Jeder Versicherte ab 16 Jahren, der erstmals eine elektronische Gesundheitskarte bekommt, erhält Aufklärungsmaterial und Ausweis.
- Danach müssen alle Versicherten ab 16 Jahren alle 2 Jahre Aufklärungsmaterial und den Ausweis zur Verfügung gestellt bekommen - so lange, bis die Erklärung zur Organtransplantation auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden kann.
4.2. Information und Abgabe bei Ausweisbehörden
Auch alle für die Ausstellung und die Ausgabe von amtlichen Ausweisen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder müssen Organspendeausweise zusammen mit Aufklärungsunterlagen vorrätig haben und aushändigen.
5. Praxistipps
- Es ist sinnvoll, Angehörigen oder Freunden die Entscheidung bezüglich einer Organspende mitzuteilen und den Organspendeausweis bei den Personalpapieren mit sich zu tragen, da in einer Unfallsituation zuerst dort nachgeschaut wird.
- Um möglichem Missbrauch vorzubeugen, insbesondere der Bevorzugung von Organempfängern, die auf der Warteliste weit hinten stehen, wurde die unabhängige Vertrauensstelle "Transplantationsmedizinin" eingerichtet. Verdachtsfälle können dort - auch anonym - gemeldet werden. Hinweise sind möglich per E-Mail an vertrauensstelle_transplantationsmedizin@baek.de oder per Post an die Bundesärztekammer, Vertrauensstelle "Transplantationsmedizinin", Postfach 120 864, 10598 Berlin.
6. Wer hilft weiter?
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) betreibt zusammen mit der Deutschen Stiftung für Organtransplantation ein kostenloses Infotelefon, das Fragen rund um Organspende und Transplantation beantwortet: 0800 9040400, Mo-Fr, 9-18 Uhr und Sa, 9-13 Uhr.
- Alle Krankenversicherungen sind zur Information und zur Abgabe von Ausweisen verpflichtet.
- Im Internet unter
www.organspende-info.de/organspendeausweis/erstellen gibt es neben ausführlichen Informationen auch einen Organspendeausweis zum online Ausfüllen oder unter
www.organspende-info.de/organspendeausweis/bestellen zum Bestellen oder Herunterladen. Ausweis und Infomaterial können auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln, Telefon 0221 8992-0, Fax 0221 8992-300, E-Mail poststelle@bzga.de bestellt werden. - In allen Kliniken, die Organe entnehmen, gibt es mindestens einen Transplantationsbeauftragten, der Lebendspender und Angehörige von möglichen Organspendern informiert.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(TPG)
Letzte Aktualisierung am 17.05.2013 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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