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Osteoporose > Behinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürze zum Inhaltsverzeichnis

Osteoporose kann zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen bekommt. Für anerkannte Schwerbehinderte gibt es zahlreiche Hilfen und Nachteilsausgleiche.

 

2. GdB-Empfehlungen zum Inhaltsverzeichnis

Bei Osteoporose kann vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Es richtet sich dabei nach den Beeinträchtigungen des Patienten. Bei Osteoporose ist der GdB/GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig.

Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/GdS. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

 

3. Allgemeines zur Schwerbehinderungzum Inhaltsverzeichnis

Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Folgende allgemeinen Regelungen können für Patienten mit Osteoporose interessant sein:

 

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Nachfolgend konkrete Hilfen, die für Patienten mit Osteoporose relevant sein können.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Osteoporose

Osteoporose > Arbeit und Rente

Osteoporose > Mobilität und Hilfsmittel

Osteoporose > Pflege

Chronische Schmerzen

Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

 

 

Letzte Aktualisierung am 27.10.2011   Redakteur/in: Gabriele Bayer

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