Palliativphase > Finanzielle Hilfen

Nachfolgend eine Linkliste mit allgemeinen finanziellen und weiteren Hilfen, die in der Palliativphase infrage kommen können:

 

Leistungen und Hilfen

Nähere Ausführung im Zusammenhang mit der Palliativphase

Entgeltfortzahlung

Bestand bis zum Eintritt der Palliativphase Erwerbstätigkeit, besteht ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Krankengeld

Besteht die Erwerbsunfähigkeit länger als 6 Wochen, endet die Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse zahlt Krankengeld.

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet, die Arbeitsunfähigkeit ja aber weiterbesteht, kann Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung beantragt werden. Diese Form des Arbeitslosengelds überbrückt die Zeit, bis über die Erwerbsminderungsrente entschieden wurde.

Kinderpflege-Krankengeld

Ist ein Kind in der Palliativphase, besteht für einen berufstätigen Elternteil ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der Pflege.

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

Zu zahlreichen Medikamenten, Therapien, Krankentransporten und Klinikaufenthalten müssen Zuzahlungen geleistet werden. Wer im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von den Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen.

Rente

Erwerbsminderungsrente

Bei dauerhaften Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente in individuell errechneter Höhe bezogen werden.

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialhilfe kann ggf. bekommen,

  • wer wegen der palliativen Erkrankung nur noch unter 3 Stunden erwerbsfähig ist und keine Erwerbsminderungsrente bekommt oder
  • wenn die (Erwerbsminderungs-)Rente zu niedrig ist.

"Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" sind Leistungen der Sozialhilfe.

Pflegeleistungen

Für Menschen in der Palliativphase kommen verschiedene Pflegeleistungen infrage.

Entlastungsbetrag

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegesachleistung

Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung von der Pflegeversicherung.

Tages- und Nachtpflege

Vollstationäre Pflege

Ist Pflege im Heim zeitweise oder dauerhaft erforderlich, übernimmt die Pflegeversicherung anteilig Kosten in unterschiedlicher Höhe je nach Pflegegrad.

Kurzzeitpflege

Ersatzpflege

Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit oder fallen aus, kann z.B. Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege in Anspruch genommen werden.


Familienpflegezeit

Pflegezeit

Im Rahmen der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit reduziert werden, um einen Angehörigen zu pflegen. Es kann ein zinsloses Darlehen zur Gehaltsaufstockung in Anspruch genommen werden.

Während einer Pflegezeit kann ein Arbeitnehmer für maximal 6 Monate von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Zeit wird kein Entgelt mehr vom Arbeitgeber bezogen, sondern der Pflegende kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

 

Links auf weitere hilfreiche Informationen, z.B. zu Betäubungsmitteln, Kommunikation und Sterbebegleitung, finden Sie unter Palliativphase.

Ausführliche Informationen finden Sie auch in unseren Ratgebern: Ratgeber Palliativversorgung und Ratgeber Pflege.

Letzte Bearbeitung: 21.07.2023

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