Parkerleichterungen > Regionale Besonderheiten
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Als "Erleichterung im Personenverkehr" bekommen Schwerbehinderte einen
Parkausweis und/oder einen Sonderparkplatz. Der Ausweis ermöglicht die
Nutzung von Sonderparkplätzen und erlaubt z.B. das Parken in
eingeschränkten Halteverboten.
Einige Bundesländer räumen Parkerleichterungen auch Schwerbehinderten ein, die nicht
das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis haben (z.B. für
Osteoporose-Patienten).
2. Regelungen einzelner Bundesländer
Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind.
Folgende Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll der Orientierung dienen.
2.1. Mecklenburg-Vorpommern
- Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können.
- Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m).
2.2. Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nur knapp verfehlt wurden, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 und einem maximalen Aktionsradius ca. 100 m.
2.3. Sachsen
- Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen, oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden
und eine vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.
2.4. Sachsen-Anhalt
- Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen, oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden
und eine vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben. - Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Ein- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Autotüren und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.
2.5. Schleswig-Holstein
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nur knapp verfehlt wurden, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 und einem maximalen Aktionsradius ca. 100 m.
- Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können.
- Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m).
3. Wer hilft weiter?
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
4. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 26.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek














