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Parkerleichterungen > Regionale Besonderheiten

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Als "Erleichterung im Personenverkehr" bekommen Schwerbehinderte einen Parkausweis und/oder einen Sonderparkplatz. Der Ausweis ermöglicht die Nutzung von Sonderparkplätzen und erlaubt z.B. das Parken in eingeschränkten Halteverboten.
Einige Bundesländer räumen Parkerleichterungen auch Schwerbehinderten ein, die nicht das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis haben (z.B. für Osteoporose-Patienten).

 

2. Regelungen einzelner Bundesländerzum Inhaltsverzeichnis

Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind.

Folgende Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll der Orientierung dienen.

 

2.1. Mecklenburg-Vorpommern

  • Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können.
  • Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m).

 

2.2. Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz

 

2.3. Sachsen

  • Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen, oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden
    und eine vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.

 

2.4. Sachsen-Anhalt

  • Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen, oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden
    und eine vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.
  • Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Ein- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Autotüren und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.

 

2.5. Schleswig-Holstein

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nur knapp verfehlt wurden, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 und einem maximalen Aktionsradius ca. 100 m.
  • Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können.
  • Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m).

 

3. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

 

4. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Parkerleichterungen

Merkzeichen

Schwerbehindertenausweis

Behinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 26.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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