Parkinson > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Parkinson kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe. Bei anerkannter Schwerbehinderung können Patienten verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.
4. Anhaltswerte bei Parkinson
Ein Schädel-Hirn-Trauma kann die Entstehung eines späteren Morbus Parkinson begünstigen.
Parkinson-Syndrom |
GdB/GdS |
Ein- oder beidseitig geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung |
30-40 |
Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung |
50-70 |
Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität |
80-100 |
Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten.
Bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB/GdS als bei generalisierten (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Parkerleichterungen für Behinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Telefongebührenermäßigung für Schwerbehinderte
- Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung für Schwerbehinderte
6. Verwandte Links
Parkinson > Medizinische Rehabilitation
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Letzte Aktualisierung am 23.07.2009 Redakteur/in: Lydia Schrupp
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