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Persönliches Budget

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Persönliches Budget bedeutet, dass ein Behinderter nicht Reha- und Eingliederungsleistungen vom Sozialversicherungsträger bekommt, sondern stattdessen Geld oder Gutscheine und sich damit seine Leistungen selbst einkauft. Auf das Persönliche Budget besteht seit 1.1.2008 ein Rechtsanspruch und es muss beantragt werden. Es kann auch als "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt werden. Ansprechpartner für den Behinderten ist dann immer nur ein Kostenträger; der Kostenträger organisiert die Koordination und Abrechnung mit den anderen Kostenträgern.

 

2. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Das Persönliche Budget kommt für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen infrage. Sie können das Budget anstelle von Sach- oder Dienstleitungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wählen.

 

Beantragt werden können:

 

Das Budget wird als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen erbracht. Vom Persönlichen Budget kauft der Betroffene selbst die Leistungen ein, die seinen persönlichen Hilfebedarf decken.

 

Damit ist das Persönliche Budget eine alternative Leistungsform zu den bisherigen Sach- und Dienstleistungen.

 

Seit 1.1.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets.

 

3. Kostenträgerzum Inhaltsverzeichnis

Folgende Kostenträger kommen für das Budget infrage:

 

4. Antragzum Inhaltsverzeichnis

Das Persönliche Budget muss beantragt werden.

Mögliche Antragsteller sind:

  • Behinderte
  • von Behinderung bedrohte Menschen
  • gesetzliche Betreuer (Betreuung) von behinderten Menschen
  • Eltern für ihre behinderten Kinder

Zur Vereinfachung wird in diesem Text immer vom "Behinderten" gesprochen. Damit sind alle genannten Personenkreise gemeint.

 

Zur Antragsstellung ist ein möglicher Kostenträger aufzusuchen. Dieser klärt dann seine Zuständigkeit, gegebenenfalls leitet er den Antrag weiter:

  • Gibt es nur einen Kostenträger, d.h. Leistungen werden nur von einem Kostenträger benötigt, spricht man vom Persönlichen Budget.
  • Werden Leistungen von unterschiedlichen Kostenträgern benötigt, nennt man dies ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget. Bei dieser Form wird ein Kostenträger zum sogenannten Beauftragten.

 

4.1. Beauftragter

Ein Beauftragter wird nötig, wenn ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget beantragt wird. Der Beauftragte sorgt für die Koordinierung der Kostenträger und leistet im Namen aller Kostenträger. Er ist der zentrale Ansprechpartner für den Behinderten, sowohl für das Antragsverfahren als auch für den Erhalt des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.

Beauftragter wird in der Regel die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde. Ist er jedoch nicht zuständig (das muss innerhalb von 2 Wochen geklärt sein), muss er den Antrag zur Zuständigkeitsklärung an den entsprechenden Kostenträger weiterleiten.

 

4.2. Ablauf des Antragsverfahrens

  • Beratungsgespräch
    über Hilfebedarf und Leistungen bei einem Kostenträger oder einer Servicestelle.
  • Antrag
  • Interne Klärung
    Die beteiligten Kostenträger klären untereinander die Zuständigkeiten, die Höhe, die Ziele sowie den Beratungs- und Unterstützungsbedarf.
  • Bedarfsfeststellungsverfahren
    Gespräch mit dem Beauftragten und gegebenenfalls anderen Kostenträgern über deren Stellungnahmen und zur Vereinbarung der Ziele. Der Behinderte kann eine Vertrauensperson mitnehmen. Innerhalb einer Woche teilen dann die Kostenträger ihre bewilligten Leistungen dem Beauftragten schriftlich mit.
  • Schriftliche Zielvereinbarung
    zwischen Beauftragtem und Behindertem. Sie muss Folgendes enthalten
    • die genehmigten Leistungen
    • die individuellen Förder- und Leistungsziele
    • die Regelungen über die Nachweisführung von erhaltenen Leistungen (z.B. Belege einreichen)
    • die Qualitätssicherung
  • Bescheid
    Der Beauftragte erlässt im Namen aller beteiligten Kostenträger einen Bescheid. Bei Bedarf kann der Behinderte Widerspruch einlegen.

 

5. Leistungserbringungzum Inhaltsverzeichnis

Der Beauftragte erbringt die Leistung jeweils am Anfang des Monats. Manche Leistungen können auch einmalig sein, z.B. für einen Rollstuhl.

An das Persönliche Budget ist der Behinderte in der Regel 6 Monate lang gebunden. Im Abstand von 2 Jahren wird der individuelle Hilfebedarf überprüft und gegebenenfalls werden die Leistungen angepasst.

 

6. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet die kostenlose Broschüre "Das trägerübergreifende Persönliche Budget" an. Diese kann unter Telefon 0180 5151510 bestellt oder unter externer Linkwww.bmas.de > Service > Publikationen heruntergeladen werden.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Arbeitsassistenz

Eingliederungshilfe für Behinderte

Behinderung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 17 SGB IX - BudgetV)

 

Letzte Aktualisierung am 05.09.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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