Persönliches Budget
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1. Das Wichtigste in Kürze
Persönliches Budget bedeutet, dass ein Behinderter nicht Reha- und Eingliederungsleistungen vom Sozialversicherungsträger bekommt, sondern stattdessen Geld oder Gutscheine und sich damit seine Leistungen selbst einkauft. Auf das Persönliche Budget besteht seit 1.1.2008 ein Rechtsanspruch und es muss beantragt werden. Es kann auch als "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt werden. Ansprechpartner für den Behinderten ist dann immer nur ein Kostenträger; der Kostenträger organisiert die Koordination und Abrechnung mit den anderen Kostenträgern.
2. Umfang
Das Persönliche Budget kommt für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen infrage. Sie können das Budget anstelle von Sach- oder Dienstleitungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wählen.
Beantragt werden können:
- Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, dazu zählen:
- Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Leistungen, die alltäglich und regelmäßig wiederkehrend sind, z.B. Leistungen der Pflegeversicherung
Das Budget wird als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen erbracht. Vom Persönlichen Budget kauft der Betroffene selbst die Leistungen ein, die seinen persönlichen Hilfebedarf decken.
Damit ist das Persönliche Budget eine alternative Leistungsform zu den bisherigen Sach- und Dienstleistungen.
Seit 1.1.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets.
3. Kostenträger
Folgende Kostenträger kommen für das Budget infrage:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Berufsgenossenschaft
- Versorgungsamt
- Hauptfürsorgestelle
- Jugendamt
- Sozialamt
- Integrationsamt
- Agentur für Arbeit
4. Antrag
Das Persönliche Budget muss beantragt werden.
Mögliche Antragsteller sind:
- Behinderte
- von Behinderung bedrohte Menschen
- gesetzliche Betreuer (Betreuung) von behinderten Menschen
- Eltern für ihre behinderten Kinder
Zur Vereinfachung wird in diesem Text immer vom "Behinderten" gesprochen. Damit sind alle genannten Personenkreise gemeint.
Zur Antragsstellung ist ein möglicher Kostenträger aufzusuchen. Dieser klärt dann seine Zuständigkeit, gegebenenfalls leitet er den Antrag weiter:
- Gibt es nur einen Kostenträger, d.h. Leistungen werden nur von einem Kostenträger benötigt, spricht man vom Persönlichen Budget.
- Werden Leistungen von unterschiedlichen Kostenträgern benötigt, nennt man dies ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget. Bei dieser Form wird ein Kostenträger zum sogenannten Beauftragten.
4.1. Beauftragter
Ein Beauftragter wird nötig, wenn ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget beantragt wird. Der Beauftragte sorgt für die Koordinierung der Kostenträger und leistet im Namen aller Kostenträger. Er ist der zentrale Ansprechpartner für den Behinderten, sowohl für das Antragsverfahren als auch für den Erhalt des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.
Beauftragter wird in der Regel die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde. Ist er jedoch nicht zuständig (das muss innerhalb von 2 Wochen geklärt sein), muss er den Antrag zur Zuständigkeitsklärung an den entsprechenden Kostenträger weiterleiten.
4.2. Ablauf des Antragsverfahrens
- Beratungsgespräch
über Hilfebedarf und Leistungen bei einem Kostenträger oder einer Servicestelle. - Antrag
- Interne Klärung
Die beteiligten Kostenträger klären untereinander die Zuständigkeiten, die Höhe, die Ziele sowie den Beratungs- und Unterstützungsbedarf. - Bedarfsfeststellungsverfahren
Gespräch mit dem Beauftragten und gegebenenfalls anderen Kostenträgern über deren Stellungnahmen und zur Vereinbarung der Ziele. Der Behinderte kann eine Vertrauensperson mitnehmen. Innerhalb einer Woche teilen dann die Kostenträger ihre bewilligten Leistungen dem Beauftragten schriftlich mit. - Schriftliche Zielvereinbarung
zwischen Beauftragtem und Behindertem. Sie muss Folgendes enthalten- die genehmigten Leistungen
- die individuellen Förder- und Leistungsziele
- die Regelungen über die Nachweisführung von erhaltenen Leistungen (z.B. Belege einreichen)
- die Qualitätssicherung
- Bescheid
Der Beauftragte erlässt im Namen aller beteiligten Kostenträger einen Bescheid. Bei Bedarf kann der Behinderte Widerspruch einlegen.
5. Leistungserbringung
Der Beauftragte erbringt die Leistung jeweils am Anfang des Monats. Manche Leistungen können auch einmalig sein, z.B. für einen Rollstuhl.
An das Persönliche Budget ist der Behinderte in der Regel 6 Monate lang gebunden. Im Abstand von 2 Jahren wird der individuelle Hilfebedarf überprüft und gegebenenfalls werden die Leistungen angepasst.
6. Praxistipp
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet die kostenlose Broschüre "Das trägerübergreifende Persönliche Budget" an. Diese kann unter Telefon 0180 5151510 bestellt oder unter
www.bmas.de > Service > Publikationen heruntergeladen werden.
7. Wer hilft weiter?
- Servicestellen finden Sie unter
www.reha-servicestellen.de. - Infotelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Behinderte: 01805 676715, Mo-Do, 8-20 Uhr (14 Ct./Min.).
- Beratungstelefon der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben - ISL e.V.: 01805 474712, Mo-Fr, 9-16 Uhr (14 Ct./Min.), E-Mail persoenliches.budget@isl-ev.de.
- Das "Paritätische Kompetenzzentrum Persönliches Budget", Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin, Telefon 030 24533-170, E-Mail budget@paritaet.org,
www.budget.paritaet.org.
8. Verwandte Links
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Eingliederungshilfe für Behinderte
Gesetzesquelle(n)
(§ 17 SGB IX - BudgetV)
Letzte Aktualisierung am 05.09.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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