Pflege Sozialhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht leistet.
2. Pflegeleistungen
Folgende Pflegeleistungen gibt es:
Häusliche Pflege
Der Patient wird daheim gepflegt.
Details unter Häusliche Pflege Sozialhilfe
Teilstationäre Pflege
Der Patient wird entweder tagsüber oder während der Nacht in einer Einrichtung versorgt.
Details unter Tages- und Nachtpflege
Vollstationäre Pflege
Der Patient lebt in einer Pflegeeinrichtung und wird dort vom Pflegepersonal versorgt.
Details unter Vollstationäre Pflege
Kurzzeitpflege
Der Patient wird vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung betreut.
Details unter Kurzzeitpflege
3. Anspruchsberechtigte
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:
- für nicht pflegeversicherte Personen
- bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, so weit die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen
- für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Pflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen inklusive einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Hilfesuchenden (Taschengeld).
- unter Umständen für Pflegebedürftige unterhalb der Pflegestufe I, wenn der Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung unter 90 Minuten täglich liegt.
4. Voraussetzungen
- Pflegebedürftigkeit, welche die Pflegekasse feststellt und an die das Sozialamt gebunden ist.
- Einkommensgrenzen
- Pflegebedürftige dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen) nicht überschreiten. Alleinstehende Pflegebedürftige, die niemand anderem unterhaltspflichtig sind, haben bei einem dauerhaften Heimaufenthalt in der Regel ihr gesamtes Einkommen einzusetzen.
- Bei Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe III ist darüber hinaus auch der Einsatz von mindestens 60 % des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.
5. Unterhaltspflicht der Eltern
Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zur Pflege ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 31,07 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 SGB XII). Näheres zu Unterhaltspflicht.
6. Wer hilft weiter?
Die Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: Mo-Do, 8-18 Uhr und Fr 8-15 Uhr, 030 3406066-02. Fragen zur "Hilfe zur Pflege" beantwortet das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 61 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 29.05.2012 Redakteur/in: Sandra Kolb
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