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Pflegebedürftigkeit

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegebedürftigkeit muss von der Pflegekasse festgestellt werden. Sie ist die Hauptvoraussetzung für Leistungen der Pflegekasse und für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit. Pflegebedürftig ist, wer bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens 6 Monate erheblicher Hilfe bedarf. Hilfe heißt, dass Pflegepersonen Tätigkeiten übernehmen oder dass sie den Pflegebedürftigen unterstützen, anleiten oder beaufsichtigen müssen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit stützt sich die Pflegekasse auf ein Gutachten des MDK.

 

2. Definition Pflegebedürftigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen eingeteilt.

Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten kommt unter Umständen die gesetzliche Krankenversicherung auf. Näheres zu Häusliche Krankenpflege

 

2.1. Krankheit, Behinderung

Krankheiten oder Behinderungen sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

 

2.2. Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen

Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • Ernährung: mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Heizen

Näheres unter Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

 

2.3. Hilfe

Hilfe bedeutet Unterstützung, Übernahme und Anleitung bzw. Beaufsichtung.

 

2.3.1. Unterstützung

Unterstützung bedeutet, dass der Pflegebedürftige grundsätzlich zur selbstständigen Erledigung einer Verrichtung in der Lage ist, jedoch zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung ergänzende Hilfeleistungen der Pflegeperson benötigt.

Beispiel: Infolge einer teilweisen Lähmung muss die Hand des rechten Arms zum Kämmen von einer anderen Person geführt werden.

 

2.3.2. Übernahme

Teilweise Übernahme bedeutet, dass Hilfe bei einer teilweise selbstständig erledigten Verrichtung benötigt wird.

Vollständige Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson die Verrichtung notwendigerweise selbst ausführt, da der Pflegebedürftige diese nicht selbst ausführen kann.

 

2.3.3. Anleitung, Beaufsichtigung

Anleitung oder Beaufsichtigung haben zum Ziel, dass die täglichen Verrichtungen in sinnvoller Weise vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt werden.

Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf lenken oder demonstrieren muss.

Beispiel: Die Pflegeperson muss beim Waschen den Ablauf der einzelnen Handlungsabschnitte lenken oder demonstrieren.

Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf der Verrichtung (Eigen- oder Fremdgefährdung) im Vordergrund (z.B. beim Rasieren, wenn durch unsachgemäße Benutzung des Rasierapparates eine Selbstgefährdung gegeben ist), zum anderen die Kontrolle darüber, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden.

Beispiel: Die Beaufsichtigung eines Demenzkranken, der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zählt zum Hilfebedarf des Pflegebedürftigen.

Eine allgemeine Beaufsichtigung, die über die Sicherung der Verrichtungen (auch zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung bei diesen) hinausgeht, bleibt für die Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt.

 

2.3.4. Begutachtung dementer, geistig behinderter oder psychisch kranker Menschen

Die Anleitung zu Verrichtungen der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfordert unter Umständen mehr Zeit, als wenn eine Pflegekraft die Verrichtungen selbst übernehmen würde. In diesen Fällen können zusätzliche Zeitbedarfe als Mehraufwand angerechnet werden. Angehörige und Pflegekräfte sollten beim Begutachtungstermin darauf aufmerksam machen.

Mehr Informationen unter Demenz > Pflege zu Hause.

 

3. Prüfung der Pflegebedürftigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe, die dann von der Pflegekasse festgelegt wird.

Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungstermin wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungen der Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen, legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich sind, und stellt einen Pflegeplan auf. Sinnvoll ist es, dass der Pflegende vor dem Begutachtungstermin ein Pflegetagebuch über die Pflegetätigkeiten führt und dieses bei der Begutachtung vorlegt.

Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid auf Pflegegeld Pflegeversicherung bzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.

 

4. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind für das gesamte Bundesgebiet einheitlich und für alle Pflegekassen sowie für die MDKs verbindlich. Der Medizinischen Dienst Spitzenverband Bund der Krankenkassen (MDS) bietet die Begutachtungsrichtlinien unter externer Linkwww.mds-ev.org > Dokumente und Formulare > Pflege zum Herunterladen oder telefonisch unter 08092 2324306 kostenpflichtig beim HK-Versand zu bestellen an.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Vorversicherungszeit

MDK

Pflegetagebuch

Pflegestufen

Pflegekassen

Pflege Pflegeversicherung

Familienpflegezeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 14 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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