Pflegegeld Pflegeversicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger von der Pflegekasse, damit er die Person, die ihn zu Hause pflegt, bezahlen kann. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegestufe zwischen 235,- und 700,- €.
2. Grundsätzliches
Pflegegeld bekommt ein Pflegebedürftiger, um eine selbst beschaffte Pflegekraft zu bezahlen. Es gehört im Rahmen der Pflegeversicherung zur Häuslichen Pflege und stellt die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Person in geeigneter Weise sicher.
Für Nichtmitglieder der Pflegeversicherung tritt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein, Näheres unter Pflegegeld Sozialhilfe.
Eine detaillierte Auflistung der zur häuslichen Pflege zählenden Arbeiten finden Sie unter Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
3. Leistungsempfänger
Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige. Er bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson).
Pflegegeld ist kein Einkommen des Pflegebedürftigen. Wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
4. Voraussetzungen
- Keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflegegeld Unfallversicherung).
- Pflege im häuslichen Bereich, d.h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in welchem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, oder in einem Altenwohnheim oder Altenheim, auf jeden Fall nicht in einem Pflegeheim.
- Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
5. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung schließen sich in der Regel aus; möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung aus beiden.
Neben dem Pflegegeld kann in jedem Fall der Bezug von Pflegehilfsmitteln beansprucht werden.
Es besteht auch die Möglichkeit neben Pflegegeld den Pflegebedürftigen in einer Tages- und Nachtpflege betreuen zu lassen. Hierfür stehen ihm bei voll ausgeschöpftem Pflegegeld noch 50 % der Tages- oder Nachtpflege zu. Die Höhe orientiert sich an der Pflegestufe. Näheres unter Tages- und Nachtpflege.
6. Höhe
Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson Pflegegeld in folgender Höhe:
- Pflegestufe I: 235,- € monatlich
- Pflegestufe II: 440,- € monatlich
- Pflegestufe III: 700,- € monatlich
Näheres zu den Pflegestufen s. dort. Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.
6.1. Besonderheiten
- Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats ein, wird das Pflegegeld anteilig nach Tagen gezahlt. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige zeitweise nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, weil er z.B. in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung geht.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger geht für 6 Tage in die Kurzzeitpflege. Bei häuslicher Pflege an 24 Kalendertagen beträgt das Pflegegeld in Pflegestufe II 440,- € : 30 Kalendertage (gilt für alle Monate) x 24 = 352,- €. - Das Pflegegeld ist steuerfrei.
- Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehamaßnahme oder einer Häuslichen Krankenpflege um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
- Wird der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht (§ 71 Abs. 2 SGB XI), erhält er kein Pflegegeld.
- Stirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld für den Restmonat nicht zurückgefordert.
7. Auslandsaufenthalt
Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.
Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland versichert bleibt.
8. Beratungseinsatz
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft in Anspruch zu nehmen:
- Bei Pflegestufe I und II: 1 x halbjährlich
- Bei Pflegestufe III: 1 x vierteljährlich
8.1. Ziel
Die Heranziehung der Pflegefachkraft dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Den Beratungseinsatz bezahlt die Pflegekasse. Die Vergütung eines Einsatzes beträgt bis zu 21,- € in den Pflegestufen I und II und bis zu 31,- € in der Pflegestufe III. Bei der Abrechnung gilt der Beratungseinsatz als Leistungskomplex 24.
8.2. Praxistipps
- Kommt der Pflegebedürftige seiner Nachweispflicht durch einen Beratungseinsatz nicht nach oder erteilt er der Pflegefachkraft nicht sein Einverständnis zur Mitteilung an die zuständige Pflegekasse, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. im Wiederholungsfall vollständig entzogen.
- Personen, die keine Pflegeeinstufung haben, aber Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz erhalten, können pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Dieser wird mit 21,- € von der Pflegekasse vergütet.
9. Wer hilft weiter?
10. Verwandte Links
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Gesetzesquelle(n)
(§ 37 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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