Pflegegeld Unfallversicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld zwischen 272,- und 1.240,- €, wenn ein Mensch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in erheblichem Maß Pflege und Unterstützung braucht. Auf Antrag stellt die Berufsgenossenschaft eine Pflegekraft oder übernimmt die Kosten der Pflege in einem Heim.
2. Voraussetzungen
Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld unter folgenden Voraussetzungen:
- Vorliegen eines Versicherungsfalls, d.h.: Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit
- Hilflosigkeit des Versicherten, d.h.: Der Versicherte braucht für zahlreiche persönliche Verrichtungen des täglichen Lebens Pflege und Unterstützung anderer in erheblichem Umfang.
3. Höhe
Das Pflegegeld beträgt maximal 1.240,-/1.086,- € (West/Ost) monatlich, mindestens 310,-/272,- €. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten und wird von der Berufsgenossenschaft beurteilt. Anhaltspunkte bieten die folgenden Einstufungen nach der Schwere der Beeinträchtigung:
- Schwerste Beeinträchtigung
in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Kommunikation etc.: 100 % des Höchstpflegegelds = 1.240,-/1.086,- € (West/Ost). - Erhebliche Beeinträchtigung
in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Kommunikation etc.: 60-80 % des Höchstpflegegelds = 744,-/652,- € bis 992,-/867,- € (West/Ost). - Mittlere Beeinträchtigung
D.h. der Versicherte ist in wesentlichen Phasen der täglichen Verrichtungen häufiger auf fremde Hilfe angewiesen: 40-60 % des Höchstpflegegelds = 496,-/435,- € bis 744,-/652,- € (West/Ost). - Leichtere Beeinträchtigung
D.h. der Versicherte ist in mehreren Phasen der täglichen Verrichtungen teilweise, aber regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen: 25-40 % des Höchstpflegegelds = 310,-/272,- € bis 496,-/435,- € (West/Ost).
Das Pflegegeld wird zum 1. Juli eines jeden Jahres im Rahmen der Rentenanpassung entsprechend angeglichen.
4. Pflegekraft statt Pflegegeld
Auf Antrag des Versicherten kann anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft (Hauspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, z.B.:
- der Grad der Hilflosigkeit und deren Dauer.
- die Pflegemöglichkeiten seitens der Familie.
- die häuslichen Verhältnisse.
- die Möglichkeiten des Versicherten, sich selbst eine Pflegekraft zu beschaffen.
5. Dauer
Das Pflegegeld wird so lange gewährt, wie der Versicherte infolge des Versicherungsfalls für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist.
6. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 44 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 01.07.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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