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Pflegehilfsmittel

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegeversicherung bezahlt bei Patienten, die zu Hause gepflegt werden, bestimmte Hilfsmittel. Dazu zählen Produkte für die Hygiene und solche, die die selbstständige Lebensführung des Patienten fördern. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, das über die Kostenübernahme informiert.

 

2. Grundsätzlicheszum Inhaltsverzeichnis

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Kombinationsleistung) gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen hierzu (Wohnumfeldverbesserung).

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.

 

3. Pflegehilfsmittelzum Inhaltsverzeichnis

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel

  • zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische.
  • zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51), dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen.
  • zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52), dazu zählen: Hausnotrufsysteme.
  • zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53), dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.
  • die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54), dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.

 

3.1. Praxistipps zur Produktgruppe 54

Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies Sanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Adressen dieser Vertragspartner erhält man von der Pflegekasse. Die Pflegekasse übernimmt Kosten dieser Sachleistung bis zu 31,- € im Monat. Der Versicherte muss den Betrag, der 31,- € monatlich übersteigt, beim Leistungserbringer bezahlen.

 

3.2. Technische Hilfen

Hilfsmittel der Produktgruppen 50-53 sind sogenannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie leihweise überlassen werden.

Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel davon abhängig machen, ob sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen.

 

Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder in einem Haushalt vorhanden sind.

 

3.3. Praxistipp

Ein sogenanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft darüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technischen Hilfen vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Es ist erhältlich:

  • bei den Pflegekassen
  • zum Teil in Sanitätshäusern

 

4. Umfang der Versorgungzum Inhaltsverzeichnis

Der Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:

  • die Erstausstattung
  • die erforderlichen Änderungen, z.B. aufgrund technischer Entwicklung
  • die erforderlichen Instandsetzungen, so weit technisch möglich und wirtschaftlich
  • die erforderliche Ersatzbeschaffung, so weit die Beschädigung der Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

 

5. Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch Vertragspartner der Pflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigten Interesses Pflegehilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Pflegekasse benennen lassen.

Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Pflegehilfsmitteln, für die ein Festbetrag (s.u.) besteht, und Pflegehilfsmitteln ohne Festbetrag.

  • Pflegehilfsmittel mit Festbetrag
    Die Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags (s.u.).
  • Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner
    Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises.
  • Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sind
    Die Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners.

 

6. Kostenträgerzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern geleistet werden.

Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin, unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes hinzukommt.

 

6.1. Praxistipp

Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese stellt eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel aus. Unter Vorlage dieser Bestätigung erhält der Versicherte vom zugelassenen Leistungserbringer die benötigten Pflegehilfsmittel. Der Leistungserbringer verrechnet direkt mit der Pflegekasse.

 

7. Festbeträgezum Inhaltsverzeichnis

Der Festbetrag ist der Betrag, bis zu dem die Pflegekasse die Kosten erstattet. Wird ein Pflegehilfsmittel ausgewählt, das über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte den Differenzbetrag (Eigenanteil) selbst übernehmen. Die Zuzahlung richtet sich nur nach der Höhe des Festbetrags. In der Regel wird der Patient also dann Eigenanteil plus Zuzahlung leisten.

 

8. Zuzahlungenzum Inhaltsverzeichnis

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische Hilfen folgende Zuzahlung leisten:

  • 10 % der Kosten des Hilfsmittels
  • maximal 25,- € je Hilfsmittel

Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.

 

8.1. Zuzahlungsbefreiung

Personen, die die Belastungsgrenze überschreiten (Zuzahlungen Pflegeversicherung), können von der Zuzahlung befreit werden. Quittungen über Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Häusliche Pflege Sozialhilfe

Hausnotrufsysteme

Wohnumfeldverbesserung

Hilfsmittel

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 40 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 14.12.2010   Redakteur/in: Sandra Kolb

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