Pflegehilfsmittel
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegeversicherung bezahlt bei Patienten, die zu Hause gepflegt werden, bestimmte Hilfsmittel oder überlässt sie leihweise. Dazu zählen Produkte zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden und solche, die die selbstständige Lebensführung des Patienten fördern.
2. Grundsätzliches
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Kombinationsleistung) gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen hierzu (Wohnumfeldverbesserung).
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.
Seit 1.1.2013 können auch Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (sogenannte "Pflegestufe 0") Pflegehilfsmittel beanspruchen.
3. Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel
- zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische und Pflegerollstühle.
- zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51), dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen.
- zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52), das sind: Hausnotrufsysteme.
- zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53), das sind: Lagerungsrollen und -halbrollen.
- die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54), das sind: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung, z.B. Einmalhandschuhe, sowie Desinfektionsmittel.
Praxistipp:
Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies Sanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Adressen dieser Vertragspartner erhält man von der Pflegekasse.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder in einem Haushalt vorhanden sind.
3.1. Praxistipp Pflegehilfsmittelverzeichnis
Der GKV-Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V), in dem auch alle Pflegehilfsmittel aufgeführt werden, für die die Pflegekasse die Kosten übernimmt. Dieses sogenannte Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt auch Auskunft darüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technischen Hilfen vergütet bzw. leihweise überlassen werden können.
In dem Verzeichnis kann online recherchiert werden:
https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/HimiWeb/home.action. Pflegehilfsmittel stehen am Ende ab Produktgruppe 50.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist zudem erhältlich bei den Pflegekassen und zum Teil in Sanitätshäusern.
3.2. Technische Hilfen
Hilfsmittel der Produktgruppen 50-53 sind sogenannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie leihweise überlassen werden.
Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel davon abhängig machen, ob sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen.
4. Umfang der Versorgung
Der Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:
- die Erstausstattung,
- die erforderlichen Änderungen, z.B. aufgrund technischer Entwicklung,
- die erforderlichen Instandsetzungen, so weit technisch möglich und wirtschaftlich,
- die erforderliche Ersatzbeschaffung, so weit die Beschädigung der Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, und
- die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels.
5. Kosten
5.1. Kostenübernahme
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch Vertragspartner der Pflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigten Interesses Pflegehilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Pflegekasse benennen lassen.
Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Pflegehilfsmitteln, für die ein Festbetrag (s.u.) besteht, und Pflegehilfsmitteln ohne Festbetrag.
- Pflegehilfsmittel mit Festbetrag
Die Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags (s.u.). - Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner
Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. - Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sind
Die Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners.
Bei Produktgruppe 54, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu 31,- € im Monat. Der Versicherte muss den Betrag, der 31,- € monatlich übersteigt, beim Leistungserbringer bezahlen.
5.2. Festbeträge
Der Festbetrag ist der Betrag, bis zu dem die Pflegekasse die Kosten erstattet. Wird ein Pflegehilfsmittel ausgewählt, das über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte den Differenzbetrag (Eigenanteil) selbst übernehmen. Die Zuzahlung richtet sich nur nach der Höhe des Festbetrags. In der Regel wird der Patient also dann Eigenanteil plus Zuzahlung leisten.
5.3. Kostenträger
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern geleistet werden.
Das heißt: War z.B. bislang die Krankenkasse für einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin, unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes hinzukommt.
5.4. Praxistipp Antrag
Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese stellt eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel aus. Unter Vorlage dieser Bestätigung erhält der Versicherte vom zugelassenen Leistungserbringer die benötigten Pflegehilfsmittel. Der Leistungserbringer verrechnet direkt mit der Pflegekasse.
5.5. Zuzahlungen
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische Hilfen folgende Zuzahlung leisten:
- 10 % der Kosten des Hilfsmittels
- maximal 25,- € je Hilfsmittel
Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen. Lehnt ein Versicherter die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, muss er die Kosten des Pfleghilfsmittels in vollem Umfang selbst zahlen.
5.6. Zuzahlungsbefreiung
Personen, die die Belastungsgrenze überschreiten, können von der Zuzahlung befreit werden. Näheres unter Zuzahlungen Pflegeversicherung.
6. Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Sanitätshäuser, ambulante Pflegedienste.
7. Verwandte Links
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 40, 123 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2012 Redakteur/in: Sandra Kolb
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