Pflegeleistungsergänzungsgesetz
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1. Das Wichtigste in Kürze
Personen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen erheblichen Betreuungsbedarf haben, können durch das Pflegeleistungsergänzungsgesetz bis zu 200,- € monatlich für Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Für diese Leistung muss keine Pflegestufe vorliegen, jedoch darf sich der Betroffene nicht dauerhaft in einer stationären Einrichtung befinden.
2. Bewertung der Voraussetzungen
Um Leistungen zu erhalten, müssen erhebliche Einschränkungen in den Alltagskompetenzen vorliegen. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression (s.a. Depressionen > Allgemeines) oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
3. Höhe
Für den Betreuungsbetrag gibt es 2 Kategorien:
- Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK
beim Pflegebedürftigen wenigstens in 2 Bereichen, davon mindestens
einmal aus den Bereichen 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
In diesem Fall erhält der Betroffene den Grundbetrag von maximal 100,- € monatlich. - Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK
beim Pflegebedürftigen wenigstens in 2 Bereichen, davon mindestens
einmal aus den Bereichen 1 bis 9 und zusätzlich in mindestens einem der Bereiche 1 bis 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
In diesem Fall erhält der Betroffene den erhöhten Betrag von maximal 200,- € monatlich.
Der Betreuungsbetrag wird unabhängig von einer Pflegestufe gewährt, d.h.: Auch Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.
Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das erste Halbjahr des neuen Jahres übertragen werden.
4. Prüfung und Richtlinie
Die Gutachter des MDK sollten bei jedem Hausbesuch in Zusammenhang mit der Pflegeeinstufung automatisch auch die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz prüfen.
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen hat sowohl eine Richtlinie wie auch
Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs
erstellt. Diese können unter
www.mds-ev.org > Dokumente und Formulare > Pflege eingesehen werden.
5. Zweckgebundene Verwendung
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit folgenden Leistungen entstehen
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach § 45 c gefördert oder förderungsfähig sind (siehe Praxistipp unten),
- Kurzzeitpflege,
- Angebote der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
- Tages- oder Nachtpflege.
Die Versicherten erhalten die finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben genannten Betreuungsleistungen. Anbieter von Betreuungsleistungen können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Die zuständige Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesicherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren Leistungen mit dem Betreuungsbetrag finanziert werden können.
5.1. Praxistipps
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote gibt es häufig in Form von Betreuungsgruppen für Demenzkranke und ehrenamtlichen Helferkreisen. Sie werden beispielsweise von Selbsthilfeinitiativen oder Nachbarschaftshilfen angeboten. Informationen bekommt man z.B. von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (
www.deutsche-alzheimer.de) oder einer örtlichen Seniorenberatungsstelle. - Der Familienentlastende Dienst (FED) ist vorrangig für die Entlastung von Familien mit behinderten Menschen tätig.
6. Wer hilft weiter?
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 45 a, b, c SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 28.03.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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