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Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Pflegepersonen werden in der Regel von der Pflegeversicherung sozial abgesichert. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung und sichert die Pflegeperson über die Unfallversicherung ab.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Damit eine Pflegeperson sozial abgesichert werden kann, sind folgende Voraussetzungen von ihr zu erfüllen:

  1. Die Pflegeperson pflegt nicht erwerbsmäßig eine (oder ab 2013 auch mehrere) Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden wöchentlich in dessen häuslicher Umgebung.
  2. Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

 

3. Unfallversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Bei Vorliegen der unter 1. genannten Voraussetzung steht die Pflegeperson unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Pflegekasse muss die Pflegeperson beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) melden. Zuständig sind die kommunalen Unfallversicherungsträger, für die es pro Bundesland meist eine Anlaufstelle gibt. Adressen unter externer Linkwww.dguv.de > Berufsgenossenschaften > Unfallkassen.

 

4. Rentenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Bei Vorliegen der unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Pflegestufe der zu pflegenden Person (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Die Pflegekasse meldet die rentenversicherungspflichtige Pflegeperson beim zuständigen Rentenversicherungsträger und führt die Beiträge ab.

Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden auch während eines Urlaubs bis zu 6 Wochen im Jahr von der Pflegeversicherung weiterbezahlt.

Auch Pflegepersonen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. während der Familienpflegezeit) nachgehen, bekommen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse.

Eine Auflistung der aktuellen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen bietet die deutsche Rentenversicherung in der Infobroschüre "Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich". Diese Broschüre können Sie unter externer Linkwww.deutsche-rentenversicherung.de > Service > Broschüren & mehr > Vor der Rente herunterladen.

Direkter Download der Broschüre: externer LinkRente für Pflegepersonen.

 

4.1. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

Erhält ein Pflegebedürftiger Leistungen im Rahmen der Pflege Sozialhilfe, so werden unter Umständen die Beiträge zur Alterssicherung für die Pflegeperson vom Sozialamt übernommen. Näheres unter Pflegeperson Sozialhilfe.

 

4.2. Besonderheit

Die Leistungen zur sozialen Sicherung werden auch weiterbezahlt für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

 

5. Krankenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenversicherung muss durch die Pflegeperson selbst geregelt werden. Eine soziale Absicherung der Pflegeperson ähnlich wie bei der Unfall- und Rentenversicherung gibt es bei der Krankenversicherung in der Regel nicht. Ist eine beitragsfreie Familienversicherung der Pflegeperson nicht möglich, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Auf Antrag bezuschusst die Pflegeversicherung die Mindestbeiträge zur Krankenversicherung.

Pflegepersonen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sind über diese Tätigkeit krankenversichert. Dies gilt z.B. bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit.

 

6. Arbeitslosenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Pflegende, die einen Angehörigen pflegen und keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, können sich freiwillig und auf eigene Kosten in der Arbeitslosenversicherung versichern. Details unter Arbeitslosenversicherung.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften, die Pflegekassen, das Sozialamt oder die örtliche Agentur für Arbeit.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Familienpflegezeit 

Pflegezeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 44 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 18.04.2013   Redakteur/in: Ines Grocki

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