Pflegeperson Sozialhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen soll in erster Linie von Familienangehörigen, nahestehenden Personen oder Nachbarn im Sinne eines ehrenamtlichen Engagements übernommen werden. Das Sozialamt kann für die Pflegeperson eine angemessene Aufwandsentschädigung leisten.
2. Voraussetzung
Der Pflegebedürftige darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten. Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
3. Leistungen für die Pflegeperson
Folgende Leistungen kann das Sozialamt auf Antrag gewähren:
- Erstattung von Aufwendungen der Pflegeperson, z.B. für Fahrtkosten, Pflegekleidung und Reinigungskosten
oder
eine pauschale Aufwandsentschädigung - angemessene Kosten für die Alterssicherung, z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Voraussetzung ist, dass die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist (Nachrangigkeit).
Erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld (Pflegegeld Sozialhilfe) vom Sozialamt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Alterssicherung, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
4. Pflegefachkraft anstatt Pflegeperson
Ein Rechtsanspruch auf Heranziehung einer besonderen Pflegefachkraft besteht erst dann, wenn dies neben oder anstelle der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 65 SGB XII). Dies sollte ein Arzt, eine Sozialstation oder der MDK bestätigen.
5. Ersatzpflege
Das Sozialamt übernimmt die Kosten der zeitweiligen Entlastung der Pflegeperson durch eine Ersatzpflegekraft in angemessenem Umfang sowie die Kosten bei Heranziehung einer erforderlichen besonderen Pflegefachkraft. Die "Angemessenheit" der Kostenübernahme wird durch das zuständige Sozialamt gesondert geregelt.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 63 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 19.09.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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